nach § 301 InsO unterfallen der Restschuldbefreiung sämtliche Forderungen. Auch Forderungen von Gläubigern, die Ihre Forderung nicht angemeldet haben und deren Forderung auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit vom Schuldner nicht angegeben worden ist, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, unterfallen dieser Regelung. Auch Anerkenntnisse unterfallen daher grundsätzlich der Restschuldbefreiung.
Die Pflichten des Schuldner richten sich für die Zeit der Wohlverhaltensperiode nach § 295 InsO. Eine Auskunftspflicht ggü. dem einzelnen Gläubiger besteht daher nicht. Auskünfte erhalten Sei demgegenüber vom Treuhänder. Darüber hinaus ist auch der Drittschuldner (meist AG) gesetzlich nicht verpflichtet, dem Gläubiger unterlagen zukommen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Hallo Herr Scholz,
der Treuhänder hat mir mitgeteilt, das er Stichprobenartig die Unteralgen geprüft hat und er zur Erkenntnis gekommen ist, das der AG den Pfändungsbetrag richtig errechnet hat, was ich aber anzweifele aufgrund mir vorliegender anderweitiger Informationen.
Unterlagen bzw. Kopien von den in Frage kommenden Verdienstbescheinigungen will er aber nicht aushändigen.
Kann hier das Insolvenzgericht weiterhelfen ?
Freundliche Grüße aus Hessen
Sehr geehrter Fragesteller,
ganz Recht, Sie können beim zuständigen Insolvenzgericht unter Begründung anregen, die Tätigkeit des Treuhänders einer Prüfung zu unterziehen, ergibt sich aus § 58 InsO, der nach § 313 Abs. 1 Satz 3 auch für Treuhänder gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA