Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
zu 1)
Das Jugendamt kann im Namen Ihres Kindes dessen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber geltend machen.
Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie in § 18 Abs. 4 SGB VIII. Danach hat ein junger Volljähriger bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Hierzu gehört auch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Bezifferung des Unterhalts.
Zu 2)
Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs scheitert nicht an dem Umstand, dass Sie zwischenzeitlich gegen die Kindesmutter eine Auskunftsklage erhoben haben. Die Erhebung dieser Klage würde auch eine namens des Kindes gegen Sie erhobene Auskunftsklage nicht unzulässig machen.
Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs basiert auf § 1605 Abs. 1 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist und auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen. In der Regel kann diese Auskunft alle zwei Jahre verlangt werden. Vor Ablauf von zwei Jahren kann gemäß § 1605 Abs. 2 BGB von Ihnen die Auskunft nur dann erneut verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Sie zwischenzeitlich wesentlich höhere Einkünfte erzielen oder weiteres Vermögen erworben haben.
Zu 3)
Die von Ihnen gegenüber der Kindesmutter anhängig gemachte Auskunftsklage wird durch das Tätigwerden des Jugendamtes nicht unzulässig. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch hat auch mit § 242 BGB seine gesetzliche Grundlage. Denn Sie benötigen die Auskunft durch die Kindesmutter zum Zwecke der Berechnung Ihres Haftungsanteils beim Unterhalt des volljährigen Kindes. Beide Eltern sind gegenüber dem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig.
Zu 4)
Die örtliche Zuständigkeit für Ihre gegen die Kindesmutter gerichtete Auskunftsklage richtet sich gemäß §§ 12, 13 ZPO nach deren Wohnsitz.
Zu 5)
Wenn Sie aufgrund eigenen ausreichenden Einkommens nicht in der Lage sind, dem Kind Unterhalt zu leisten, kann sich auch ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen Ihrer jetzigen Ehefrau ergeben. Denn als Unterhaltspflichtiger müssen Sie alle Umstände für eine eventuell fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegen. Dazu würde auch das Einkommen des Ehegatten gehören.
Zu 6)
Diese Frage lässt sich pauschal nur schwer beantworten, weil es hier auf den Einzelfall ankommt. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt Ihr angemessener Eigenbedarf gegenüber einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, in der Regel 1.100 Euro. Darin ist eine Warmmiete von bis zu 450 Euro enthalten. Hinzu käme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ehegatten ein Betrag in Höhe von 75 % des eben genannten Eigenbedarfs, also nochmals 825 Euro. Zusammen ergibt sich für beide Eheleute dann ein Betrag in Höhe von 1.925 €. Übersteigt Ihr gemeinsames Einkommen diese Betragsgrenze, kann es zu einer Senkung Ihres Eigenbedarfsbetrages (1.100 Euro) kommen, da und soweit Ihr Bedarf durch das Einkommen Ihres Ehepartners getragen werden kann.
Zu 7)
Ein Mehrbedarf kann von Ihrem Kind nur verlangt werden, wenn eine entsprechende kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Kosten für einen PKW werden allenfalls angesetzt werden können, wenn dieser für die Fahrt zur Ausbildungsstätte mangels entsprechenden Angebots öffentlicher Verkehrsmittel zwingend erforderlich sein sollte. Die Kosten für einen Fitnessclub wird das Kind in jedem Falle nicht als Mehrbedarf geltend machen können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
zu 1)
Das Jugendamt kann im Namen Ihres Kindes dessen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber geltend machen.
Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie in § 18 Abs. 4 SGB VIII. Danach hat ein junger Volljähriger bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Hierzu gehört auch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Bezifferung des Unterhalts.
Zu 2)
Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs scheitert nicht an dem Umstand, dass Sie zwischenzeitlich gegen die Kindesmutter eine Auskunftsklage erhoben haben. Die Erhebung dieser Klage würde auch eine namens des Kindes gegen Sie erhobene Auskunftsklage nicht unzulässig machen.
Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs basiert auf § 1605 Abs. 1 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist und auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen. In der Regel kann diese Auskunft alle zwei Jahre verlangt werden. Vor Ablauf von zwei Jahren kann gemäß § 1605 Abs. 2 BGB von Ihnen die Auskunft nur dann erneut verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Sie zwischenzeitlich wesentlich höhere Einkünfte erzielen oder weiteres Vermögen erworben haben.
Zu 3)
Die von Ihnen gegenüber der Kindesmutter anhängig gemachte Auskunftsklage wird durch das Tätigwerden des Jugendamtes nicht unzulässig. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch hat auch mit § 242 BGB seine gesetzliche Grundlage. Denn Sie benötigen die Auskunft durch die Kindesmutter zum Zwecke der Berechnung Ihres Haftungsanteils beim Unterhalt des volljährigen Kindes. Beide Eltern sind gegenüber dem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig.
Zu 4)
Die örtliche Zuständigkeit für Ihre gegen die Kindesmutter gerichtete Auskunftsklage richtet sich gemäß §§ 12, 13 ZPO nach deren Wohnsitz.
Zu 5)
Wenn Sie aufgrund eigenen ausreichenden Einkommens nicht in der Lage sind, dem Kind Unterhalt zu leisten, kann sich auch ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen Ihrer jetzigen Ehefrau ergeben. Denn als Unterhaltspflichtiger müssen Sie alle Umstände für eine eventuell fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegen. Dazu würde auch das Einkommen des Ehegatten gehören.
Zu 6)
Diese Frage lässt sich pauschal nur schwer beantworten, weil es hier auf den Einzelfall ankommt. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt Ihr angemessener Eigenbedarf gegenüber einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, in der Regel 1.100 Euro. Darin ist eine Warmmiete von bis zu 450 Euro enthalten. Hinzu käme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ehegatten ein Betrag in Höhe von 75 % des eben genannten Eigenbedarfs, also nochmals 825 Euro. Zusammen ergibt sich für beide Eheleute dann ein Betrag in Höhe von 1.925 €. Übersteigt Ihr gemeinsames Einkommen diese Betragsgrenze, kann es zu einer Senkung Ihres Eigenbedarfsbetrages (1.100 Euro) kommen, da und soweit Ihr Bedarf durch das Einkommen Ihres Ehepartners getragen werden kann.
Zu 7)
Ein Mehrbedarf kann von Ihrem Kind nur verlangt werden, wenn eine entsprechende kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Kosten für einen PKW werden allenfalls angesetzt werden können, wenn dieser für die Fahrt zur Ausbildungsstätte mangels entsprechenden Angebots öffentlicher Verkehrsmittel zwingend erforderlich sein sollte. Die Kosten für einen Fitnessclub wird das Kind in jedem Falle nicht als Mehrbedarf geltend machen können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de