3. November 2007
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20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Es kommt nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsanspruchs selbst an.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalles an, § 2332 BGB.
Insoweit ist bei Ihrem Vater entscheidend, wann er Kenntnis von dem Ableben Ihrer Oma und der Existenz des Berliner Testaments hatte.
Wenn diese Kenntnis länger als drei Jahre zurückliegt, ist der Pflichtteilsanspruch verjährt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Ablebens Ihrer Oma, also im Jahre 1999.
Nach § 2050 sind Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
Insoweit müsste es sich bei dem Baugrund und den GmbH-Anteilen jeweils um Ausstattungen gehandelt haben.
Ausstattungen sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung gemacht hat.
Dies kann aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden.
Hinsichtlich der GmbH-Anteile könnte Ihr Vater aber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen, wenn es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung gehandelt hat.
Ihr Vater könnte dann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Anspruch wäre nach § 2325 III BGB auch nicht ausgeschlossen, da zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands noch nicht verstrichen sind.
Ob es sich bei der Übertragung der GmbH-Anteile um eine Schenkung handelt, kann von hier aus - ohne weitere Sachverhaltsangaben - nicht sicher beurteilt werden.
Hinsichtlich der Renovierung könnte sich eine Ausgleichungspflicht aus § 2057 a BGB ergeben.
Danach kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen.
Nach § 2057 a BGB kann eine Ausgleichung nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht.
Insgesamt rate ich dazu, dass Ihr Vater sich die Dienste eines Kollegen sichert, um seine Ansprüche durchsetzen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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