15. Oktober 2012
|
11:26
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Vermögensauseinandersetzung an den Immobilien der Ehefrau hätte im Wege des Zugewinnausgleichs durch Sie geltend gemacht werden müssen.
Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres, in dem die Rechtskraft der Scheidung erfolgt ist. Die Verjährung für den Zugewinnausgleichsanspruch beträgt gem. § 199 BGB nur 3 Jahre, so dass in Ihrem Fall leider bereits Verjährung eingetreten ist.
Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht