Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der einzelne Arbeitnehmer muss mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben, vgl. § 11 Absatz 1 ArbZG. Die Anzahl dieser Tage kann auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen verringert werden.
Des Weiteren steht den Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, ein unverzichtbarer so genannter Ersatzruhetag zu. Dieser muss innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegen.
Bei eventuell Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungszeitraum einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren, vgl. § 11 Absatz 3 ArbZG. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Wegfall des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit vereinbart oder der Ausgleichszeitraum anders festgelegt werden, vgl. § 12 Nr. 2 ArbZG.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit, vgl. BAG vom 11.11.2006 Az. 5 AZR 97/05. Die Zahlung der Zuschläge richtet sich insoweit nach den Vereinbarungen in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzellarbeitsvertrag. Ist dort nichts geregelt oder vereinbart, so sind die Zuschläge bei Orts- oder Branchenüblichkeit zu zahlen.
Bezüglich der Arbeit nach 20 Uhr gilt folgendes:
Beginn und Ende der Arbeitszeit sind nicht gesetzlich festgelegt. Vielmehr richten sie sich nach den Regelungen im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Während die Dauer der Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt wird, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung auch aufgrund seines Direktionsrechts einseitig regeln. Sollten Sie Nachtarbeiter sein, gelten weitere gesetzliche Vorschriften. Nachtarbeiter sind Sie z.B. wenn Sie in der Zeit zwischen 23 Uhr und 06:00 Uhr mehr als zwei Stunden arbeiten.
Ich rate Ihnen zur abschließenden, rechtssicheren und seriösen Beurteilung einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Gerade bei Pflege und Betreuungseinrichtungen gibt es zahlreiche Ausnahmen. Zumindest sollte Ihr Arbeitsvertrag durch einen Anwalt gesichtet werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der einzelne Arbeitnehmer muss mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben, vgl. § 11 Absatz 1 ArbZG. Die Anzahl dieser Tage kann auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen verringert werden.
Des Weiteren steht den Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, ein unverzichtbarer so genannter Ersatzruhetag zu. Dieser muss innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegen.
Bei eventuell Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungszeitraum einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren, vgl. § 11 Absatz 3 ArbZG. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Wegfall des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit vereinbart oder der Ausgleichszeitraum anders festgelegt werden, vgl. § 12 Nr. 2 ArbZG.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit, vgl. BAG vom 11.11.2006 Az. 5 AZR 97/05. Die Zahlung der Zuschläge richtet sich insoweit nach den Vereinbarungen in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzellarbeitsvertrag. Ist dort nichts geregelt oder vereinbart, so sind die Zuschläge bei Orts- oder Branchenüblichkeit zu zahlen.
Bezüglich der Arbeit nach 20 Uhr gilt folgendes:
Beginn und Ende der Arbeitszeit sind nicht gesetzlich festgelegt. Vielmehr richten sie sich nach den Regelungen im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Während die Dauer der Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt wird, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung auch aufgrund seines Direktionsrechts einseitig regeln. Sollten Sie Nachtarbeiter sein, gelten weitere gesetzliche Vorschriften. Nachtarbeiter sind Sie z.B. wenn Sie in der Zeit zwischen 23 Uhr und 06:00 Uhr mehr als zwei Stunden arbeiten.
Ich rate Ihnen zur abschließenden, rechtssicheren und seriösen Beurteilung einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Gerade bei Pflege und Betreuungseinrichtungen gibt es zahlreiche Ausnahmen. Zumindest sollte Ihr Arbeitsvertrag durch einen Anwalt gesichtet werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.