Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind Ansprüche gegen Sie nicht im Entferntesten erkennbar. Daher müssen Sie gar nichts zahlen und können sich mit Erfolg gegen eine Inanspruchnahme wehren.
[u]Im Einzelnen:[/u]
Nach Ihrem Sachverhalt war es so, dass die Erdbauarbeiten am 28.01.2019 beginnen sollten. Alle gingen davon aus, dass zu diesem Termin dann das Gerüst abgebaut sein muss. Vereinbart nun der Erdbauer gewissermaßen mit sich selbst einen anderen Termin, so ist dies für die übrigen Beteiligten ohne Belang. Einseitige Vertragsänderungen sind nicht möglich. Überdies ist dies widersprüchliches Verhalten.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft hilft und bedanke mich für die Nutzung dieses Portals. Sollte etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit ich Sie in jedem Falle rdundum zufriedenstellen kann. Bei Bedarf kann ich im Rahmen eines Mandates auch Ihre weiteren Interessen wahrnehmen, melden Sie sich hierzu gerne unter den in meinem Profil angegebenen Kontaktdaten. Über eine volle Bewertung ohne Punktabzug würde ich mich abschließend freuen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Doch eine Frage hätte ich noch. Er droht uns die restlichen Arbeiten einzustellen wenn der Betrag nicht bezahlt wird. Wie können wir uns dagegen wehren?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nach Ihrem Sachverhalt ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Erdarbeiters nicht erkennbar. Dies sollten Sie ihm mitteilen und ihm die Geltendmachung von Schadensersatz androhen für den Fall der unberechtigten Arbeitseinstellung und des Verzugs.
Sollte er dann dennoch die Arbeit einstellen, müssten Sie ihm eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten per Einwurf-Einschreiben setzen und können ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist dann kündigen und die Arbeiten auf seine Kosten fertigstellen lassen.
Ich weise allerdings darauf hin, dass diese Hinweise allein auf Ihren Angaben beruhen und eine Prüfung Ihrer Verträge bislang noch nicht erfolgt ist. Sollten Sie eine Vertragsprüfung und nähere Beratung durch mich wünschen, dann ist dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Mandates möglich, bitte nehmen Sie dann mit mir Kontakt auf.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt