Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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zur Beantwortung Ihrer Frage kommt es vor allem darauf an, aus welchem Grund das Fenster eingebaut worden ist und ob Sie evtl. vom Vermieter sogar dazu beauftragt worden. Bei einer Beauftragung liegt jedenfalls ein Aufwendungsersatzanspruch vor.
Dieser kann sich desweiteren auch aus § 536a oder § 539 BGB ergeben.
Im ersten Fall müßte ein Mangel bestanden haben, den der Vermieter nicht selbst beseitigt hat oder ein sofortiger Ersatz des Fensters notwendig gewesen ist.
Im zweiten Fall kann der Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag greifen. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass das Fenster nicht wieder ausgebaut werden kann, bzw. eine Werterhöhung des Mietgegenstandes eingetreten ist, die auch noch zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts besteht. Dann ist die Steigerung des Ertragswertes als Betrag anzusetzen.
Sofern einer der o.g. Ansprüche besteht, können Sie die Aufrechnung mit der nicht gezahlten Miete erklären.
Schließlich können Sie das Fenster auch wieder ausbauen und den alten Zustand wiederherstellen. Dann müßte jedoch die Meite gezahlt werden.
Voraussetzung ist immer, dass keine anders lautenden Verinabarungen im Mietvertrag geschlossen worden sind.
Ich hoffe, Ihnen einen kurzen Überblick verschafft zu haben.
MIt freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Joachim
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Hilfe. Zu Ihrer Antwort möchte ich noch folgendes antworten.
1. Das Fenster wurde von uns eingebaut, da es sich bei dem Dachzimmer um ein sehr dunkles Zimmer handelte. Es war ein Fenster in der Größe 80x60 cm bei 14 qm eingebaut, mehr nicht.
Mein Mann brauchte dringend einen Raum für sein Büro. Ein Arbeiten in einem so dunklen Raum war jedoch einfach nicht möglich. Der Vermieter sah in dem dunklen Zimmer keinen Mangel und wollte die Kosten für ein weiteres Fenster nicht übernehmen. Wir fragten den Vermieter um Erlaubnis selbst ein Fenster einbauen zu dürfen. Er erlaubte es. Das Fenster stellt heute eindeutig eine Werterhöhung des Hauses dar.
Wie können wir nun die Mietrückstandsklage aufhalten?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüße
G.M.