Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Ihr Onkel kann dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Erbengemeinschaft haben, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt.
Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da es ja vorliegend keine Vereinbarungen zwischen dem Onkel und den Miterben über die Kostenbeteiligung gibt.
Als gesetzlicher Anspruch kommt hier grundsätzlich der Anspruch eines Miterben gegen die übrigen Miterben wegen Kosten bei der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses in Betracht, vgl. § 2038 BGB. Danach steht die Verwaltung den Erben gemeinschaftlich zu. Daneben kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen auch ohne Mitwirkung der anderen Erben treffen.
Zur Verwaltung gehören alle Maßregeln der Verwahrung, tatsächlichen und rechtlichen Erhaltung, Sicherung und Vermehrung. Die Kosten für diese Maßnahmen fallen den Miterben gemäß ihrer Anteile gemeinsam zur Last. Die Maßnahmen Ihres Onkels sind durchaus zu Verwaltungsmaßnahmen zu zählen, weshalb hier ein Kostenerstattungsanspruch vom Grundsatz wohl zu bejahen sein wird.
Da im vorliegenden Fall mangels Kenntnis aller Erben das Vorgehen Ihres Onkels nicht dem gesetzlichen Leitbild der gemeinschaftlichen Verwaltung entspricht hat die rechtsprechung für diesen Fall auch eine Notgeschäftsführung im Bereich der Erbengemeinschaft als zulässig angesehen und hierfür einen Aufwendungsersatzanspruch angenommen. Voraussetzung ist aber, dass die von Ihrem Onkel unternommenen Einzelmaßnahmen notwendig waren, den Nachlass zu sichern und in ihrem Art und Umfang vernünftig und wirtschaftlich sind. Wenn also demanch das eigenmächtige Vorgehen Ihres Onkels berechtigt war (gleich aus welchem Beweggrund), dann greift ein Aufwendungsersatzanspruch ein. Berechtigt war das Vorgehen dann, wenn es der Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses diente. Dies wird man nach Ihren Schilderungen wohl bejahen müssen.
Sie sollten sich daher mit dem Onkel über einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch einigen.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Ihr Onkel kann dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Erbengemeinschaft haben, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt.
Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da es ja vorliegend keine Vereinbarungen zwischen dem Onkel und den Miterben über die Kostenbeteiligung gibt.
Als gesetzlicher Anspruch kommt hier grundsätzlich der Anspruch eines Miterben gegen die übrigen Miterben wegen Kosten bei der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses in Betracht, vgl. § 2038 BGB. Danach steht die Verwaltung den Erben gemeinschaftlich zu. Daneben kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen auch ohne Mitwirkung der anderen Erben treffen.
Zur Verwaltung gehören alle Maßregeln der Verwahrung, tatsächlichen und rechtlichen Erhaltung, Sicherung und Vermehrung. Die Kosten für diese Maßnahmen fallen den Miterben gemäß ihrer Anteile gemeinsam zur Last. Die Maßnahmen Ihres Onkels sind durchaus zu Verwaltungsmaßnahmen zu zählen, weshalb hier ein Kostenerstattungsanspruch vom Grundsatz wohl zu bejahen sein wird.
Da im vorliegenden Fall mangels Kenntnis aller Erben das Vorgehen Ihres Onkels nicht dem gesetzlichen Leitbild der gemeinschaftlichen Verwaltung entspricht hat die rechtsprechung für diesen Fall auch eine Notgeschäftsführung im Bereich der Erbengemeinschaft als zulässig angesehen und hierfür einen Aufwendungsersatzanspruch angenommen. Voraussetzung ist aber, dass die von Ihrem Onkel unternommenen Einzelmaßnahmen notwendig waren, den Nachlass zu sichern und in ihrem Art und Umfang vernünftig und wirtschaftlich sind. Wenn also demanch das eigenmächtige Vorgehen Ihres Onkels berechtigt war (gleich aus welchem Beweggrund), dann greift ein Aufwendungsersatzanspruch ein. Berechtigt war das Vorgehen dann, wenn es der Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses diente. Dies wird man nach Ihren Schilderungen wohl bejahen müssen.
Sie sollten sich daher mit dem Onkel über einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch einigen.