Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihr Honorar einzuklagen.
Wenn aber Scheinselbständigkeit vorliegt, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit der Folge, daß der Auftraggeber Ihr Arbeitgeber ist. Damit muß der Arbeitgeber eine Gehaltsabrechnung erstellen und Sozialbeiträge sowie die Lohnsteuer abführen.
Die Scheinselbständigkeit tritt ein, sobald eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt. D. h. es sollte zunächst festgestellt werden, ob Ihr Arbeitgeber die Feststellung der Scheinselbständigkeit akzepiert oder angefochten hat. Ist bereits Rechtskraft eingetreten, hat der "Arbeitgeber" die Entscheidung also nicht angefochten, müßten Sie Lohnansprüche beim Arbeitsgericht geltend machen, da in diesem Fall um einen Arbeitsrechtsstreit handelt.
2.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen. Sozialversicherungsbeiträge sind die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen.
So betrachtet hat der Arbeitgeber Recht. Allerdings muß er eine Lohnabrechnung erstellen.
3.
Um zügig an Ihr Geld zu kommen, sollten Sie vor Ort einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Hallo Herr Raab,
mir ist schon bewußt, dass die Sozialvers. beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden, wenn eine Lohnabrechnung vorliegt.
Mir geht es hierum, dass die Rentenversicherung Beiträge rückwirkend fordert (Jahr 2006 bis einschl. 2008) da diese der Ansicht sind, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hierbei geht es um ca. 36.000 EUR und mein Auftraggeber fordert von mir 18.000 EUR. Die Beitragsforderung wurde allerdings von der Rentenversicherung dem Auftraggeber auferlegt! Ist das Rechtens?
Meines Wissens ist noch keine schriftliche Entscheidung eingegangen, also besteht auf jedenfall noch die Widerrufsfrist und die Rechtskraft tritt meines Wissens erst nach dieser Frist ein oder? Also könnte mein Auftraggeber meine Rechnungen noch begleichen, so wie ich das verstanden habe!
Vielen Dank, für die schnelle Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn noch keine (rechtskräftige) Entscheidung vorliegt, sollte sorgfältig geprüft werden, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
2.
Grundsätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen vom Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für vier Jahre rückwirkend nachfordern. Eine Erstattung des Arbeitnehmeranteils durch den scheinselbständigen Arbeitnehmer ist indes nur ausnahmsweise zulässig. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ: 5 Sa 811/95) dürfen vom Arbeitnehmer maximal die Beitragsanteile der letzten drei Monate einbehalten werden. D. h. für Sie ist das finanzielle Risiko, wenn Sie zum Arbeitnehmer werden sollten, deutlich geringer.
Die Nachforderung gegen den "Arbeitgeber" ist, Scheinselbständigkeit vorausgesetzt, rechtmäßig.
3.
Rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn sie nicht mehr (fristgerecht) mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt