Aufteilung der Reparaturkosten für eine Tiefgarage (TG) in einer WEG-Anlage.

8. Februar 2025 09:51 |
Preis: 95,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:07
Gegebenheiten
Eigentumswohnanlage 97 WE,
97 TG-Stellplätze, im Plan eingezeichnet, abmarkierten, numerierrte, MEA je 12/10000 sowie:
1 Hazs 41 WE ø51 MEA; 3 gereihte Häuser 24 WE ø120 MEA; 3 ger. Häuser 32 WE ø120 MEA. Ein Drittel der TG trägt die mittleren Häuser mit den 24 WE, der Rest ist nicht überbaut.

Auszug aus der Teilungserklärung, (in lesbare Form gebracht):
„Die Eheleute **** verbinden
###/100000 Miteigentumsanteile an dem Grundstück Fllurnr 2216 Gemarkung ******, verbunden mit deem Sondereigentum an der im 1, OG gaelegenen 2-Zimmer-Wohnung
s o w i e
12/10000 Miteigentumsanteile an dem vorbezeichneten Grundstück , verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteillungsplan mit ST*** bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage"
Die Teilungserklärung setzt also auf zwei getrennt im Grundbuch bereits konform angelegte Einträge auf, z. B."Band 589 Blatt 20562" und „Band 592 Blatt 20661".
Der Begtiff „sowie" separiert laut Duden.

Problem
Die Tiefgarage muss für einen Betrag bis 2,5 Mio € reparaiert werden. Der Verwalter teilte die Kosten bisher nach der Summe der Miteigentumsanteile der WE und der TG auf und beabsichtigt das weiterhin. Bei den sehr unterschiedlichen WEG-Miteigentumsanteilen und den genannten Kosten würden die Zahlungen von 16 Tsd bis 33 TSD € für gleichwertige TG-Stellpätze variieren. Eine grobe Unbilligkeit.

Fragen:
Können Wohnungen und Tiefgarage augrund der geschilderten separaten Einträge in der TE und im Grundbuch als getrennte Objekte betrachtet und damit der Anstz des Verwalters rechtens verhindert werden
bzw.
wie ist der Weg, um eine grobe Unbilligkeit geltend zu machen? Müssen die Benachteiligten die anderen verklagen?
8. Februar 2025 | 11:04

Antwort

von


(1623)
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Wenn es in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung gibt, gilt § 16 Abs. 2 [b]S. 1[/b] i.V.m. Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wonach die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums jeder Wohnungseigentümer nach dem [b]Verhältnis seines Miteigentumsanteils im Grundbuch[/b] zu tragen hat.

Diese gesetzliche Regelung ist erst einmal nicht unbillig und gilt für alle Maßnahmen, z.B. auch für die Sanierung des Daches eines der Häuser, in dem Sie nicht Wohnungs-Eigentümer sind.
Wem mehr gehört vom gemeinschaftlichen Eigentum, hat auch mehr Kosten zu tragen. Das ist die gesetzliche Grundentscheidung.

§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG bestimmt allerdings:
„Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von [b]Satz 1[/b] oder von einer Vereinbarung [b]abweichende Verteilung[/b] beschließen."

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer ist also ermächtigt, mit einfacher Mehrheit eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Kostenregelung zu treffen.

Ein solcher Beschluss muss aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf andere nicht unangemessen benachteiligen.

Ein Beschluss, dass jeder Wohnungseigentümer 1/97 der Kosten trägt, wäre wohl möglich.

Sie werden ihn aber nicht gegen die Mehrheit erzwingen können.

Sie haben war die Möglichkeit einen Beschluss anzufechten (§ 44 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative WEG) oder eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) zu erheben.

Sie werden aber keinen Erfolg haben mit dem Argument, der Beschluss über die gesetzliche Kostenverteilung sei unbillig.

Die Klage wäre gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, zu richten (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG).

Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach dem anzufechtenden Beschluss erhoben werden (§ 45 S. 1 WEG).


Bei Unklarheiten oder Ergänzungen fragen Sie gern hier nach.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2025 | 20:46

Es wurde leidernicht auf den Sinn des Wortes „sowie" in der Teilungserklärung eingegangen, obwohl es die WE- und TG-Anteile auseinanderhielte („in der Arktis sowie in der Antarktis …".). Hätte der Notar das nicht beabsichtigt, hätte er dann evtl. geschrieben „und" bzw. „bzw.". ?

Zusatzfrage:
Wir würden gerne wegen großer Unterschiede im Miteigentumsanteil nicht die Tiefgaragensanierungskosten nach Mit-Eigentumsanteil umlegen, sondern nach Anzahl der Tiefgaragenstellplätze, da ja jeder, den Nutzen gleichermaßen aus seinem Stellplatz hat und die Frage lautet: können wir zu diesem Zweck eine Unter-Gemeinschaft bilden durch Eigentümer- Beschluss und wenn ja mit einfacher Mehrheit oder in unserer Teilungserklärung steht generelle Kosten- Umlage-Änderungen mit 75-prozentiger Mehrheit (was gilt)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2025 | 22:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

"Sowie" verknüpft wie "und" im Sinne von "und [außerdem]". (www.duden.de)

Durch Eigentümerbeschluss können Sie nicht rechtswirksam eine Untergemeinschaft mit dem Recht zur eigenständigen Beschlussfassung bilden. Das geht nur durch Änderung der Gemeinschaftsordnung also wenn alle Eigentümer zustimmen.

Bezüglich der Änderung der Kostenlast sieht Ihre Gemeinschaftsordnung (3/4-Mehrheit) eine Abweichung von §§ 16 Abs. 2, 25 Abs. 1 WEG n.F. vor. Insoweit ist § 47 WEG zu beachten. Da § 16 Abs. 3 WEG a.F. aber auch eine 3/4-Mehrheit vorsah, genügt im Zweifel für die Änderung der Kostenverteilung eine einfache Mehrheit nach neuem Recht.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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