Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das öffentliche Recht das Prüfungsrecht. Sie haben Widerspruch/Einspruch gegen eine Prüfungsentscheidung erhoben. Ihr Widerspruch/Einspruch hat laut 'Rechtsmittelbelehrung/Auskunft der Ausgangsbehörde KEINE aufschiebende Wirkung.
Ausgangspunkt sind die Regelungen zum Widerspruchsverfahren 68 ff VwGO. Grundsätzlich hat ein Widerspruch/Einspruch eine aufschiebende Wirkung. Bis die Entscheidung (z.B. ein Verwaltungsakt) rechtskräftig wird, darf diese nicht vollzogen/umgesetzt werden. In den Blick zu nehem wäre allerdings auch § 80 VwGO - insbesonder § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des (Bundes bzw.) des Landes (z.B. Prüfungsordnungen). Die aufschiebende Wirkung entfällt... in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt : ... Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. ... Hieraus folgt, dass die Anordnung, dass der Widerspruch/Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat ggf. rechtsmittelfähig ist.
Unterstellt sie hätten die Chance nach vorläufig nicht bestandener Prüfung an einer Nachprüfung teilzunehmen, können Sie weiter, unterstellt das einschlägige Prüfungsrecht des Landes gestattet die Anordnung dass Widerspruch/Einspruch, keine aufschiebende Wirkung haben, wird also die Nachprüfung für Sie kaum verschoben werden.
Es wäre Ihnen dringend zu raten sich bei der Ausgangsbehörde umfassend über mögliche Rechtsmittel im Prüfungsrecht, auch nach § 80 Abs. 5 VwGO zu informieren. Einstweilen müssen Sie damit rechnen so behandelt zu werden als hätten Sie die Prüfung nicht bestanden, woran der Widerspruch/Einspruch selbst eben nichts ändert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das öffentliche Recht das Prüfungsrecht. Sie haben Widerspruch/Einspruch gegen eine Prüfungsentscheidung erhoben. Ihr Widerspruch/Einspruch hat laut 'Rechtsmittelbelehrung/Auskunft der Ausgangsbehörde KEINE aufschiebende Wirkung.
Ausgangspunkt sind die Regelungen zum Widerspruchsverfahren 68 ff VwGO. Grundsätzlich hat ein Widerspruch/Einspruch eine aufschiebende Wirkung. Bis die Entscheidung (z.B. ein Verwaltungsakt) rechtskräftig wird, darf diese nicht vollzogen/umgesetzt werden. In den Blick zu nehem wäre allerdings auch § 80 VwGO - insbesonder § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des (Bundes bzw.) des Landes (z.B. Prüfungsordnungen). Die aufschiebende Wirkung entfällt... in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt : ... Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. ... Hieraus folgt, dass die Anordnung, dass der Widerspruch/Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat ggf. rechtsmittelfähig ist.
Unterstellt sie hätten die Chance nach vorläufig nicht bestandener Prüfung an einer Nachprüfung teilzunehmen, können Sie weiter, unterstellt das einschlägige Prüfungsrecht des Landes gestattet die Anordnung dass Widerspruch/Einspruch, keine aufschiebende Wirkung haben, wird also die Nachprüfung für Sie kaum verschoben werden.
Es wäre Ihnen dringend zu raten sich bei der Ausgangsbehörde umfassend über mögliche Rechtsmittel im Prüfungsrecht, auch nach § 80 Abs. 5 VwGO zu informieren. Einstweilen müssen Sie damit rechnen so behandelt zu werden als hätten Sie die Prüfung nicht bestanden, woran der Widerspruch/Einspruch selbst eben nichts ändert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19. August 2014 | 20:35
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Haben Sie Erfahrungen mit einem solchen Antrag? Ist mit einer Antwort innerhalb der 2 Wochen bist zur Prüfung zu rechnen?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. August 2014 | 23:52
Sehr geehrter Fragensteller,
ja ich habe derartige Anträge schon gemacht. Es kommt aber immer auch auf das zuständige Gericht an.
M.E. wäre (in Badenwürttemberg) eher nicht mit einer so schnellen Entscheidung zu rechnen.
RA P.Lautenschläger