31. Juli 2013
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11:35
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Verein nicht durch Gesamtnachfolge an den Fiskus anfällt (§ 46 BGB), was hier der Fall sein sollte, muss nach der Auflösung die Liquidation (§ 47 BGB) erfolgen. Diese wird durch die sog. Liquidatoren erfolgen (§ 48 BGB).
Diese haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten.
Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht