20. August 2018
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01:29
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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auch wenn bekannter Maßen Notare die besseren Juristen sind, wundert mich der Hinweis vom Finanzamt. § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz soll folgendes regeln. Wenn Erben schon Eigentum zur Gesamthand in Form der Erbengemeinschaft an einem Grundstück erworben haben und Erbschaftssteuer zahlen müssen, soll der weitere Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht mehr zusätzliche die weiter Verkehrssteuer der Grunderwerbsteuer auslösen.
§ 3 Nr. 3 Satz 3 stellt dann unmißverständlich klar, daß Ihre Ehefrau Ihnen als Miterben gleichsteht. Ihre Frau kauft das Grundstück / erwirbt es und ist von der Steuer befreit.
Warum das Finanzamt sich hier gegen die Meinung des Notars und von mir stellt, kann ich mir nicht erklären.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.