ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Für die Berücksichtigung einer arbeitsrechtlichen Abfindung im Zugewinn gilt Folgendes:
Arbeitsrechtliche Abfindungen, die anstelle wiederkehrender Ansprüche treten, wurden von der Rechtsprechung bis vor kurzem allein nach dem Stichtagsprinzip beurteilt und unterlagen daher dem Zugewinnausgleich, wenn sie während des Güterstands zugefallen und sich am Endvermögensstichtag wertmäßig noch auswirkten, und zwar auch dann, wenn sie wegen eines nach dem Endstichtag liegenden Zeitraums oder Tatbestands gewährt wurden (BGH NJW 1982, 279; BGH NJW 1998, 749; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 661).
War die Abfindung am Stichtag zwar bereits vereinbart, aber noch nicht ausgezahlt, gehörte der Abfindungsanspruch in voller Höhe zum zu berücksichtigenden Vermögen. Entscheidend war nur, dass am Stichtag zumindest ein Anwartschaftsrecht im Sinne einer rechtlich geschützten Position mit wirtschaftlichem Wert vorhanden war (BGH NJW 2001, 439; BGH FamRZ 1988, 362; OLG Hamm FamRZ 1999, 1068, 1070).
Wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung wird nach der neueren herrschenden Meinung und der entsprechend neueren Rechtsprechung des BGH daher danach differenziert, ob die Abfindung
für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt wird; dann ist güterrechtlich auszugleichen;
oder Versorgungscharakter hat und daher als Ersatz für den künftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen geleistet wird, dann erfolgt der Ausgleich unterhaltsrechtlich (BGH NJW 2001, 439; BGH NJW 2003, 1396, 1397; NJW 2004, 2675 , 2676).
Hieraus ergibt sich ein Vorrang des Unterhaltsrechts. Demnach sind arbeitsrechtliche Abfindungen zweckbezogen zu beurteilen: Dem Zugewinnausgleich entzogen sind daher Abfindungen, die dem Unterhalt des Arbeitnehmers und seiner Familie für die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitslosigkeit dienen ( Staudinger/Thiele § 1374 Rn 6; Vgl BGHZ 146, 64, 74 = FamRZ 2001, 282), die Überbrückungs- und Versorgungsfunktion haben, wie Abfindungen wegen einer Frühpensionierung, während arbeitsrechtliche Abfindungen aus Anlass der Kündigung, insbesondere nach §§ 9, 10, 1a KSchG voll dem Zugewinnausgleich unterfallen.
Die Qualifizierung einer Abfindung als Einkommensersatz wirkt auch für die Zukunft fort und ändert sich nicht etwa dann, wenn der Unterhaltsanspruch nach dem Stichtag entfällt ( Staudinger/Thiele § 1374 Rn 5; Gerhard/Schulz FamRZ 2005, 147).
Dies bedeutet also, dass sofern sich aus dem Aufhebungsvertrag durch eine Klausel entnehmen lässt, dass die gezahlte Abfindung den zukünftig weggefallene Verdienst ausgleichen soll und somit den Unterhalt für die Zukunft sichern soll, eine Berücksichtigung im Zugewinnausgleich nicht erfolgt.
Auswirkungen hat dies dann nur auf einen Unterhaltsanspruch Ihrerseits, da hier bei der Berechnung die gezahlte Abfindung als Ihr Einkommen berücksichtigt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Danke für die umfangreiche Information.
Wie muss der Satz genau lauten, den meine Firma in den Aufhebungsvertrag einbauen muss, damit die Summe (150000€) nicht in den Zugewinn fällt?
Gruß ***** (51 Jahre, keine Frühpensionierung, möchte mich evt. in 2 Jahren auf einem andern Gebiet selbstständig machen)
Danke für die umfangreiche Information.
Wie muss der Satz genau lauten, den meine Firma in den Aufhebungsvertrag einbauen muss, damit die Summe (150000€) nicht in den Zugewinn fällt?
Gruß ***** (51 Jahre, keine Frühpensionierung, möchte mich evt. in 2 Jahren auf einem andern Gebiet selbstständig machen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedauere Ihnen an dieser Stelle keine konkrete Formulierung einer entsprechenden Klausel darstellen zu können, da dies den Umfang einer Erstberatung, vor allem auch im Hinblick auf Ihr wirtschaftliches Interesse und dem entsprechenden Haftungspotential in Anbetracht Ihres Einsatzes, übersteigt.
Gerne bin ich bereit, Ihnen durch eine gesonderte Beauftragung eine solche Klausel zu entwerfen, was jedoch einen weiteren Gebührenanspruch nach sich zieht. Sofern Sie hieran kein Interesse haben, empfehle ich Ihnen einen entsprechenden Auftrag bei "Beauftrag-einen-Anwalt" zu dem entsprechenden Einsatz einzustellen.
Ich bitte für diese Entscheidung um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt