Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Abfindung würde dann auf Ihre Rente angerechnet werden, wenn es sich bei dieser um Arbeitsentgelt handeln würde, das die geltenden Hinzuverdienstgrenzen übersteigt (§ 96a SGB VI).
Hierzu heißt es in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV zu § 96a SGB V:
[i]"Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016)."[/i]
Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess, selbst wenn sie von den Beteiligten als „Abfindung" bezeichnet worden sind, sind als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen und unterliegen somit der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (so auch BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87). In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte unechte Abfindungen.
Das BSG hat mit zwei Urteilen vom 28.01.1999 (AZ: B 12 KR 14/98 R und B 12 KR 6/98 R) die bisherige Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass auch solche Abfindungen Arbeitsentgelt sind, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden.
In Ihrem Fall dürfte die Abfindung teilweise Arbeitsentgelt darstellen, weil mit der Abfindung Mehrarbeit und Urlaubsansprüche abgegolten werden. Hierzu sollte der Aufhebungsvertrag entsprechend modifiziert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Denke ich habe es verstanden. Bezüglich der Formulierungen im Vertrag, hat mir der AG zugesichert entsprechend den Aufhebungsvertrag umzuformulieren bzw. anzupassen.
Dass heißt: Im Aufhebungsvertrag soll klar stehen, dass das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst wird und mit Betrag xxxx abgegolten und dadurch alle sonstigen Ansprüche auch abgedeckt sind. Nichts von Urlaubsanspruch und/ oder Gleitzeitkonten.
Korrekt!?
Oder man könnte z. Bsp. auch Splitten, selbst wenn ich da etwas Steuern zahlen müsste.
Sagen wir, 2.000€ Ansprüche aus Urlaubsgeld und Mehrarbeit, damit liege ich unter der Hinzuverdienstgrenze/ Jahr.
Der Rest z. Bsp. 12.000€ Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag.
Sollte doch auch gehen, oder?
Dankeschön für die Rückmeldung und einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
W. R.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Das haben Sie absolut richtig verstanden.
Selbstverständlich können Sie auch, wie vorgeschlagen, die Abfindung splitten. Dann wären nur die 2000,00 EUR Arbeitsentgelt, der Rest bliebe unberücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt