Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ein Verfahren ist dann entscheidungsreif, wenn alle gestzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen das Gericht die beantragte Scheidung aussprechen kann.
Diese Entscheidungsreife ist noch nicht gegeben, wenn Sie einen Antrag einreichen und der Ihrem Mann zugestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich lese zu dem Thema leider immer wieder verschiedene Aussagen. Ich ging davon aus, dass mit dem Aushändigen des Scheidungsantrags an die Gegenpartei die Zugewinngemeinschaft endet. Denn so lese ich es auch immer wieder online.
§ 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
Rz. 56
"Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird diese durch die Zustellung des Scheidungsantrags beendet. Von diesem Tag an erfolgt keine Beteiligung des Ehegatten mehr am gegenseitigen Vermögenszuwachs."
Sie meinen den Zeitpunkt, auf den bei der Berechnung des Endvermögens abgestellt wird. Das ist in der Tat der Tag der Zustelloung des Scheidungsantrages, vgl. § 1384 BGB:
[i]Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.[/i]
Mit freundlichen Grüßen