21. Februar 2006
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23:30
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben einen Mietvertrag abgeschlossen. Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für den Vermieter. Er kann daher das Mietverhältnis nicht einseitig "vor Vertragsbeginn aufheben", sondern müßte ordnungsgemäß kündigen. Das wird ihm aber auch nicht möglich sein, denn das Gesetz erlaubt die Vermieterkündigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die in Ihrem Fall nicht vorliegen werden. Insbesondere könnte er natürlich nicht bereits 3 Wochen nach Vertragsschluß Eigenbedarf geltend machen. Frühestens in 4 Jahren wird ihm diese Möglichkeit offen stehen.
Sie werden also Vertragserfüllung verlangen können. Weigert sich der Vermieter, Ihnen die Wohnung zum 01.03. in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben, werden Sie Schadensersatz geltend machen können: Hotelkosten, Lagerkosten, sonstige Kosten, die durch die Nichtüberlassung der Wohnung verursacht werden.
Da der Vermieter aber ab 01.03. mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht in Verzug kommt, sollten Sie unbedingt einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen. Alleine werden Sie nämlich kaum zum Erfolg kommen. Die Anwaltskosten müsste der Vermieter ebenfalls als Schadensersatz erstatten - denn dabei handelt es sich dann um ersatzfähigen Verzugsschaden.
Ich empfehle Ihnen, dem Vermieter zunächst mitzuteilen, daß Ihnen die Rechtslage nun bekannt ist: Der Mietvertrag ist wirksam und wird es auch bleiben, da Sie mit einer Aufhebung nicht einverstanden sind. Fordern Sie ihn auf, Ihnen die Wohnung am 01.03. in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu übergeben. Weigert er sich, rufen Sie mich bitte an. Ich bin gerne bereit, Ihre Rechte für Sie durchzusetzen und dem Vermieter zu verdeutlichen, daß er durch den Mietvertrag verpflichtet wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht