Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich erlischt der Aufenthaltstitel mit dem Wegfall des Aufenthaltszwecks. Ihr Aufenthaltszweck beschränkte sich auf die Ausbildung bei einem näher bestimmten Betrieb. Beim Abbruch der Ausbildung ist der Aufenthaltszweck nicht mehr erreichbar, weshalb der Aufenthaltstitel erloschen ist, § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
An sich kommt Ihnen der § 16a Abs. 4 AufenthG zur Hilfe. Dort heißt es,
Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Allerdings ist hier der Wortlaut zu beachten. Da Sie selbst gekündigt haben, haben Sie natürlich grundsätzlich auch den Verlust der Ausbildungsstelle zu vertreten. Es sei denn, Sie können stichhaltige Gründe vortragen, weshalb es Ihnen nicht zumutbar war, die Ausbildung fortzusetzen. Können Sie solche Gründe vortragen, ist Ihnen seitens der Ausländerbehörde eine Karenzzeit von sechs Monaten einzuräumen um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden. Hierbei ist es nicht erheblich, wann die Ausbildung tatsächlich beginnt. Ausschlaggebend ist der unterzeichnete Ausbildungsvertrag.
Im Übrigen kommt nach den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nur noch eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG in Betracht.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bedeutet das nun, dass ich abgeschoben werde, solange ich nicht "stichhaltige Gründe vortragen" kann ?
Was versteht man darunter, bzw. kann ein Arzt ein Schreiben ausstellen, wenn ich zum damaligen Zeitpunkt psychische Probleme hatte?
"Im Übrigen kommt nach den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nur noch eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG in Betracht." Könnten Sie das bitte kurz erklären?
Und wie sieht es wie erwähnt mit den Folgen, also Strafen / Abschiebung aus?
Vielen Dank und liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Abschiebung wird nicht von heute auf morgen durchgeführt. Die Ausländerbehörden sind natürlich an einer freiwilligen Ausreise interessiert. Es kann Jahre dauern, bis die Ausländerbehörde tatsächlich durchgreift.
Sie können ein Schreiben vom Arzt fertigen lassen. In der Regel hat die Ausländerbhörde ein Problem damit, dass der Ausländer zwar psychischen Leiden als Grund aufführt, sich aber nicht in die nachhaltige Behandlung begibt. Wobei bei der von Ihnen ausgewählten Ausbildung psychische Probleme und enorme Überlastung nicht unüblich sind. Stichhaltige Gründe wären beispielweise, dass Sie aufgrund von Mobbing oder massiven Problemen im Betrieb kündigen mussten.
Die Ausbildungsduldung kommt zunächst in Betracht, wenn Ihr "alter" Aufenthaltstitel nicht mehr besteht, sie zumindest für drei Monate eine Duldung erteilt bekommen haben und eine Ausbildung vorhanden bzw. bald begonnen wird. Ein Aufenthaltstitel ist natürlich vorrangig anzustreben, da Sei mit einer Duldung Deutschland nicht verlassen dürfen.
Etwaige Strafen oder Ordnungswidrigkeiten erkenne ich in Ihrem Verhalten nicht.
Sie sollten daher an die Ausländerbehörde treten, dieser den neuen Ausbildungsvertrag vorlegen und die Gründe des Ausbildungsabbruchs erläutern (psychische Probleme, enorme Belastung, zwingender Wechsel der Wohnsituation, schlechtes Klima im Betrieb, Mobbing). Des Weiteren ist die Änderung des Aufenthaltes zum Zwecke der Ausbildung zum .... bei dem Betrieb ... , zu beantragen.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik