20. Januar 2019
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12:46
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
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E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein [b]eigenständiges Aufenthaltsrecht[/b] kann bei [b]Aufhebung der lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft[/b] noch nicht erteilt werden, da dies erst nach [b]3 Jahren[/b] geschehen kann, § 27 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Von dieser Forderung ist nur bei einer besonderen Härte abzusehen, § 31 Abs. 2 AufenthG, wofür Sie nichts vorgetragen haben.
Die Ausländerbehörde kann die Dauer der Aufenthaltserlaubnis [b]nachträglich verkürzen[/b], wenn eine Erteilungsvoraussetzung weggefallen ist, § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dazu heißt es in Nr. 7.2.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009:
[i]Der Wegfall einer Erteilungs- bzw. Verlängerungsvoraussetzung i.S.d.Vorschriftkann etwa in der Beendigung der Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten oder in der dauernden Aufhebung einer sonstigen für den Fortbestand des Aufenthaltszwecks erheblichen familiären Lebensgemeinschaft liegen. Diese Umstände sind insoweit wesentlich, als die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nun nicht mehr vorliegen. Wesentlich im gesetzlichen Sinne ist diese Voraussetzung allerdings nur dann, [b]wenn sich nicht aus anderen Gründen eine gesetzliche Möglichkeit ergibt, den Aufenthaltstitel zu verlängern[/b]. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vorliegen oder [b]die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, soweit dies nach den allgemeinen Regeln erforderlich ist[/b].[/i]
In Ihrem Fall sollten Sie also einen [b]Aufenthaltszweckwechsel[/b] vornehmen und dazu zu gegebener Zeit (Aufhebung des gemeinsamen Wohnens) bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen. Diese wird erst über den Antrag entscheiden, bevor sie an eine Verkürzung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis denkt. Sie müssen also keine "Schnellschüsse" der Ausländerbehörde befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht