Aufenthaltserlaubnis nach Heirat und Scheidung

| 20. Januar 2019 11:05 |
Preis: 53€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Aufhebung einer lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers vor Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts kann die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG zur Folge haben, wenn kein Aufenthaltszweckwechsel vorgenommen werden kann.

sehr geehrter Anwalt,
Zu meiner Situation: Ich bin marokkanischer Staatsbürger. Nach einer 4-jährigen Beziehung mit meinem Freund (deutsch) wurden wir im Februar 2017 in Berlin geheiratet. Dank des Familienzusammenführungsvisums (für einen Zeitraum von 3 Jahren) sind wir im Juli 2017 nach Berlin gezogen, wo ich sofort einen Job gefunden habe.

Nach etwa einem Jahr des Zusammenlebens stellten wir fest, dass es zwischen uns nicht funktioniert. Und wir wollen die Scheidung.

Meine Frage ist folgende:

- Wenn wir uns vor 3 Jahren Ehe scheiden lassen, wird meine Aufenthaltserlaubnis sofort entzogen, auch wenn ich derzeit einen Job habe, der es mir ermöglicht, meinen Lebensunterhalt zu verdienen und selbständig zu sein?


Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
20. Januar 2019 | 12:46

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein [b]eigenständiges Aufenthaltsrecht[/b] kann bei [b]Aufhebung der lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft[/b] noch nicht erteilt werden, da dies erst nach [b]3 Jahren[/b] geschehen kann, § 27 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Von dieser Forderung ist nur bei einer besonderen Härte abzusehen, § 31 Abs. 2 AufenthG, wofür Sie nichts vorgetragen haben.

Die Ausländerbehörde kann die Dauer der Aufenthaltserlaubnis [b]nachträglich verkürzen[/b], wenn eine Erteilungsvoraussetzung weggefallen ist, § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dazu heißt es in Nr. 7.2.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009:

[i]Der Wegfall einer Erteilungs- bzw. Verlängerungsvoraussetzung i.S.d.Vorschriftkann etwa in der Beendigung der Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten oder in der dauernden Aufhebung einer sonstigen für den Fortbestand des Aufenthaltszwecks erheblichen familiären Lebensgemeinschaft liegen. Diese Umstände sind insoweit wesentlich, als die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nun nicht mehr vorliegen. Wesentlich im gesetzlichen Sinne ist diese Voraussetzung allerdings nur dann, [b]wenn sich nicht aus anderen Gründen eine gesetzliche Möglichkeit ergibt, den Aufenthaltstitel zu verlängern[/b]. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vorliegen oder [b]die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, soweit dies nach den allgemeinen Regeln erforderlich ist[/b].[/i]

In Ihrem Fall sollten Sie also einen [b]Aufenthaltszweckwechsel[/b] vornehmen und dazu zu gegebener Zeit (Aufhebung des gemeinsamen Wohnens) bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen. Diese wird erst über den Antrag entscheiden, bevor sie an eine Verkürzung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis denkt. Sie müssen also keine "Schnellschüsse" der Ausländerbehörde befürchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2019 | 09:43

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Antwort war klar, und Herr Gero Geißlreiter gab mir eine konkrete Antwort, die mir sehr geholfen hat. Ich empfehle es ohne zu zögern."
Mehr Bewertungen von Notar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Januar 2019
5/5.0

Die Antwort war klar, und Herr Gero Geißlreiter gab mir eine konkrete Antwort, die mir sehr geholfen hat. Ich empfehle es ohne zu zögern.


ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht