Asphaltweg, der über mein Grundstück läuft, wird von der Öffentlichkeit genutzt

5. Februar 2007 09:54 |
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Nachbarschaftsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

vor 4 Monaten habe ich ein Grundstück in Rheinland-Pfalz erworben. Dieses Grundstück besteht aus mehreren Parzellen. Einige sind in der Flurkarte mit Fahrweg bezeichnet. Über diese Parzellen verläuft seit vielen Jahren ein ca. 2 m breiter Asphaltweg und dieser wird von der Öffentlichkeit als Spazierweg genutzt. Im Grundbuch sind keinerlei Wegerechte Dritter eingetragen.

Meine Fragen:

1. Wem obliegt die Verkehrssicherungspflicht dieses Weges?

2. Wer ist für die Instandhaltung dieses Weges verantwortlich?

3. Kann ich diesen Weg sperren?

4. Kann man mir die beliebige Nutzung durch mich untersagen?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann!

Nach Ihrer Darstellung könnte es sich bei dem Weg um einen öffentlichen gewidmeten Weg handeln. Für diesen sind Sie regelmäßig nicht verkehrssicherungspfllichtig. Die Erhaltung läge beim Baulastträger. Anders wäre dies nur, wenn eine entsprechende Satzung der Gemeinde etwas anderes vorsähe. Sollte es sich zudem um ein Waldgrundstück handeln, für welches nach dem Waldrecht ein allgemeiner Zugang bestehen muss, gilt ausdrücklich, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht besteht. Sollte eine öffentliche Widmung fehlen (dies dürfte die Gemeinde wissen), oder aber kein Waldgrundstück vorliegen, sollten Sie den Zugang unterbinden.

Die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken bzw. Ihre eigenen Möglichkeiten hängen davon ab, auf welche Weise der Weg ggf. rechtlich abgesichert wurde (Behördenakt, privater Vertrag, eben Wald). Soweit nicht ein lediglich privater Weg öffentlich genutzt wird, wäre Ihre Nutzung / Verschließung des Weges aber ggf. nur eingeschränkt erlaubt. Sie sollten unbedingt die Gemeinde einbinden zwecks Auffinden einer Lösung.




Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!


Hochachtungsvoll


Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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