Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann!
Nach Ihrer Darstellung könnte es sich bei dem Weg um einen öffentlichen gewidmeten Weg handeln. Für diesen sind Sie regelmäßig nicht verkehrssicherungspfllichtig. Die Erhaltung läge beim Baulastträger. Anders wäre dies nur, wenn eine entsprechende Satzung der Gemeinde etwas anderes vorsähe. Sollte es sich zudem um ein Waldgrundstück handeln, für welches nach dem Waldrecht ein allgemeiner Zugang bestehen muss, gilt ausdrücklich, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht besteht. Sollte eine öffentliche Widmung fehlen (dies dürfte die Gemeinde wissen), oder aber kein Waldgrundstück vorliegen, sollten Sie den Zugang unterbinden.
Die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken bzw. Ihre eigenen Möglichkeiten hängen davon ab, auf welche Weise der Weg ggf. rechtlich abgesichert wurde (Behördenakt, privater Vertrag, eben Wald). Soweit nicht ein lediglich privater Weg öffentlich genutzt wird, wäre Ihre Nutzung / Verschließung des Weges aber ggf. nur eingeschränkt erlaubt. Sie sollten unbedingt die Gemeinde einbinden zwecks Auffinden einer Lösung.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann!
Nach Ihrer Darstellung könnte es sich bei dem Weg um einen öffentlichen gewidmeten Weg handeln. Für diesen sind Sie regelmäßig nicht verkehrssicherungspfllichtig. Die Erhaltung läge beim Baulastträger. Anders wäre dies nur, wenn eine entsprechende Satzung der Gemeinde etwas anderes vorsähe. Sollte es sich zudem um ein Waldgrundstück handeln, für welches nach dem Waldrecht ein allgemeiner Zugang bestehen muss, gilt ausdrücklich, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht besteht. Sollte eine öffentliche Widmung fehlen (dies dürfte die Gemeinde wissen), oder aber kein Waldgrundstück vorliegen, sollten Sie den Zugang unterbinden.
Die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken bzw. Ihre eigenen Möglichkeiten hängen davon ab, auf welche Weise der Weg ggf. rechtlich abgesichert wurde (Behördenakt, privater Vertrag, eben Wald). Soweit nicht ein lediglich privater Weg öffentlich genutzt wird, wäre Ihre Nutzung / Verschließung des Weges aber ggf. nur eingeschränkt erlaubt. Sie sollten unbedingt die Gemeinde einbinden zwecks Auffinden einer Lösung.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de