Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Privatärztlichen Rechnungen liegt ein Vertrag zwischen Arzt und Patient zugrunde. Ob, wann und in welcher Höhe der Patient eine Erstattung von seiner Krankenkasse erhält, ist nicht Angelegenheit des Arztes. Es ist das Risiko des privatversicherten Patienten, dass er seine Arztrechnungen ggf. verauslagen muss, denn nur er allein ist Vertragspartner des Arztes.
Wenn also eine Rechnung nach - wie hier - fünf Wochen angemahnt wird, ist das rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Auch die Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ist im Gesetz ausdrücklich so als Verzugsfolge geregelt.
Der weitergehende Verzugsschaden sind Inkassokosten, die bis zur Höhe von gesetzlichen Anwaltsgebühren geltend gemacht werden können. Bei einem Wert von bis zu 500 € sind dies 58,50 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer.
Dass auch Inkassounternehmen, die für die Ärzte das Mahnwesen übernehmen, für ihre Tätigkeit bezahlt werden müssen, liegt nach meinem Dafürhalten auf der Hand.
Natürlich können Sie diese Vorgehensweise als unethisch empfinden. Wenn aber eine Rechnung trotz einer angemessenen Zahlungsfrist nicht fristgerecht beglichen wird, darf der Arzt - oder das Unternehmen, das für ihn die Abrechnungen erstellt - Kosten für die Rechtsverfolgung aufbringen und später vom säumigen Schuldner ersetzt verlangen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Holzapfel,
ich glaube Sie haben es sich etwas zu einfach gemacht und nicht die letzen Urteile über die Berechtigung von Inkassogebühren berücksichtigt.
https://shopbetreiber-blog.de/2013/06/07/verbraucher-inkassokosten-schadensersatz/
z.B. lese ich in dem Artikel:
„Nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn ein konzerninternes Inkassobüro beauftragt wird."
Unimed hat überhaupt kein eigenes Inkassounternehmen beauftragt, sondern intern einfach Inkassogebühren abkassiert.
Auch wird in diesem Artikel die Verhältnismäßigkeit von Inkassogebühren angesprochen. Ist es wirklich verhältnismäßig schon nach der ersten Mahnung von Schwerstkranken Inkasso zu verlangen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die von Ihnen zitierte Fundstelle bezieht sich darauf, dass der Vertragspartner des Schuldners und das Inkassounternehmen demselben Konzern angehören. Der Vertragspartner ist aber der Arzt, nicht die Abrechnungsstelle. Die Abrechnungsstelle ist ein Unternehmen, das die erforderliche Genehmigung für den Betrieb eines Inkassounternehmens besitzt. Aus diesem Grunde dürfen die Abrechnungsstellen sowohl die Rechnungstellung - eigentlich eine Aufgabe des Vertragspartners - als auch das Inkasso übernehmen, wobei für die Abrechnung dem Patienten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Die Verhältnismäßigkeit der Inkassokosten ist begrenzt auf die Anwaltsgebühren und erfordert, dass der Patient nicht erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Ansonsten ist lediglich Verzug erforderlich, der spätestens mit der ersten Mahnung, häufig aber auch schon mit der fristgebundenen Rechnung vorliegt. Der Gesundheitszustand ist hier kein rechtlich erhebliches Kriterium, da andernfalls die Durchsetzung von Arztrechnungen stets an der Verhältnismäßigkeit scheitern könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel