Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne helfe ich Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage zur Rechnungsstellung bei Ihren Arrangements weiter.
Generell hört es sich für mich danach an, dass Sie die gültigen Vorgaben bereits umsetzen.
Da die Arrangements bestimmte Produktpakete darstellen, spricht zunächst aus steuerrechtlicher Sicht nichts dagegen, dass Sie diese unter einem Sammelbegriff (Name des Pakets) auf Ihrer Rechnung anführen und den hierfür anfallenden Gesamtpreis als Pauschale ausweisen.
Es muss allerdings gewährleistet sein, dass klar erkennbar ist, welche Teilleistungen zu welchen Mehrwertsteuersätzen abgerechnet werden.
Insofern reicht es dann nicht aus, anzugeben, dass beispielsweise "in der Rechnung Kosten für Unterbringung mit 7 % MWSt. und Verpflegung und Bewirtung mit 19 % MWSt." abgerechnet werden. Es muss vielmehr genau aufgeschlüsselt werden, welche Einzelbeträge zu welchen Steuersätzen abgerechnet werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht nichts gegen eine Ausflistung im unteren Teil der Rechnung.
Gerne können Sie im Rahmen der Nutzung der Nachfragefunktion eine Musterrechnung als Anhang hochladen, diese würde ich mir dann gerne ansehen und gegebenfalls Anmerkungen dazu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
gerne helfe ich Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage zur Rechnungsstellung bei Ihren Arrangements weiter.
Generell hört es sich für mich danach an, dass Sie die gültigen Vorgaben bereits umsetzen.
Da die Arrangements bestimmte Produktpakete darstellen, spricht zunächst aus steuerrechtlicher Sicht nichts dagegen, dass Sie diese unter einem Sammelbegriff (Name des Pakets) auf Ihrer Rechnung anführen und den hierfür anfallenden Gesamtpreis als Pauschale ausweisen.
Es muss allerdings gewährleistet sein, dass klar erkennbar ist, welche Teilleistungen zu welchen Mehrwertsteuersätzen abgerechnet werden.
Insofern reicht es dann nicht aus, anzugeben, dass beispielsweise "in der Rechnung Kosten für Unterbringung mit 7 % MWSt. und Verpflegung und Bewirtung mit 19 % MWSt." abgerechnet werden. Es muss vielmehr genau aufgeschlüsselt werden, welche Einzelbeträge zu welchen Steuersätzen abgerechnet werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht nichts gegen eine Ausflistung im unteren Teil der Rechnung.
Gerne können Sie im Rahmen der Nutzung der Nachfragefunktion eine Musterrechnung als Anhang hochladen, diese würde ich mir dann gerne ansehen und gegebenfalls Anmerkungen dazu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
11. Juli 2016 | 12:53
Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank. Gibt es die Möglichkeit Ihnen eine Rechnungskopie zur Ansicht zukommen zu lassen, gerne auch gegen eine erneute Rechnung?
Ich verstehe nicht so ganz, was mit "genau aufgeschlüsselt" gemeint ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Juli 2016 | 13:05
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemeint ist eine Aufschlüsselung aller Teilleistungen samt jeweils gültigem Steuersatz und Teilbetrag der Gesamtrechnung, den diese ausmachen.
Gerne können Sie mir eine Musterrechnung per E-Mail an daniela.fritsch@ra-fritsch.de zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin