sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit haben Sie Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. So hat etwa das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14. 5. 1963, Az.: 8 S 177/63 entschieden. Ebenso urteilte das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 30.3.2001, 4 Sa 1485/00.
Von Belang ist nur, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt war, nicht aber, wie lange es tatsächlich gedauert hat. Sie haben also in Ihrem Fall durchaus einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Zu Ihrer nächsten Frage: In einem qualifizierten Zeugnis sind nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Unter Leistung sind insoweit Faktoren wie Leistungsfähigkeit, also Können, Wissen, Fertigkeiten etc, Leistungsbereitschaft, und berufliches Engagement sowie die erzielten Erfolge zu verstehen, wie etwa Arbeitsgüte, -tempo und Ökonomie.
Ihr Zeugnis aber enthält zwar eine Beurteilung Ihres Verhaltens, nicht aber eine genaue Beurteilung Ihrer Leistung. Die Gesamtsleistungsbeurteilung ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr müssen die o. g. Faktoren auch einzeln bewertet werden.
Im Übrigen ist Ihr Zeugnis anhand der Schlussbewertung mit der (Schul-)note „befriedigend“ gleichzusetzen.
Sie haben in jedem Fall die Möglichkeit, Ihren Zeugniserteilungsanspruch geltend zu machen. Fordern Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber unter Darlegung der Gründe dazu auf. Sollte er es dennoch nicht tun, so könnten Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zeugniserteilung klagen.
Jedoch können Sie keine einzelnen Formulierungen beanspruchen, der Text steht im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.
Im Hinblick auf die Aufnahme der Kündigung: Ohne Ihre Zustimmung darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht mit in das Zeugnis aufnehmen. Insofern steht Ihnen also ein Berichtigungsanspruch zu. Diesen können Sie auch gerichtlich geltend machen.
Das gleiche gilt, wenn Sie ein einfaches Zeugnis verlangen. Das ist aber dann nicht mehr möglich, wenn Sie selbst schon ein qualifiziertes beansprucht haben. Wenn das nicht der Fall ist, so können Sie auch jetzt noch ein einfaches Zeugnis beanspruchen, dass keinen Hinweis auf die Kündigung enthält.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.deLAG Köln 30.3.2001, 4 Sa 1485/00
Die Antwort hat mir in der Tat weitergeholfen!
Sie meinten, dass für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis lediglich relevant sei, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt war oder nicht. Was ist jedoch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das von vornherein nur auf ein Jahr angelegt war?
Vielen Dank für die Bearbeitung!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Auch bei einem von vorneherein auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Auch ein solches nämlich ist auf Dauer angelegt.
Ich hoffe, hiermit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechstanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de