Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich vorab klarstellen, dass es sich bei einem Ausbildungsvertrag nicht um ein gewöhnlichen Arbeitsvertrag handelt. Das Ziel des Ausbildungsvertrag ist die Ausbildung in einem anerkannten Beruf.
Hier kommt es auf das Alter des Auszubildenden entscheidend an. Ist der Auszubildende unter 18, so muss der Arbeitgeber den Auszubildenden an einem Berufsschultag pro Woche nach mehr als fünf Unterrichtsstunden beschäftigen. Bei einem zweiten Berufsschultag ist der Auszubildende zur Aufnahme der Ausbildungstätigkeit im Betrieb verpflichtet. Hierbei gelten auch die Pausen in der Schule und die Fahrzeit von der Schule zum Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit. Auch bei Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen muss eine weitere Beschäftigung unterbleiben. Daher kann bei einem Berufsschultag pro Woche die Ausbildung bis zum Erreichen der 8 h Arbeitszeit erfolgen. Dies ist in Ihrem Beispiel die Beschäftigung bis um 15.45 Uhr.
Ist der Auszubildende über 18, so muss auf die Arbeitszeit die Berufsschulzeit angerechnet werden, § 15 BBiG. Daher muss ein Auszubildender über 18 nach der Berufsschule grundsätzlich die Arbeit wieder aufnehmen, solange die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht erreicht wurde. Daher könnte der Ausbildende täglich bis um 15.45 Uhr beschäftigt werden. Allerdings gibt es in der Regel im Ausbildungsvertrag eine Vereinbarung, dass bei Berufsschultage die Arbeit nicht mehr oder nur bedingt aufgenommen werden muss. Daher rate ich Ihnen, in Ihrem Ausbildungsvertrag nach einer solchen Regelung zu suchen.
Die Berufsschule kann von sich aus nicht sagen, dass die Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden muss.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich vorab klarstellen, dass es sich bei einem Ausbildungsvertrag nicht um ein gewöhnlichen Arbeitsvertrag handelt. Das Ziel des Ausbildungsvertrag ist die Ausbildung in einem anerkannten Beruf.
Hier kommt es auf das Alter des Auszubildenden entscheidend an. Ist der Auszubildende unter 18, so muss der Arbeitgeber den Auszubildenden an einem Berufsschultag pro Woche nach mehr als fünf Unterrichtsstunden beschäftigen. Bei einem zweiten Berufsschultag ist der Auszubildende zur Aufnahme der Ausbildungstätigkeit im Betrieb verpflichtet. Hierbei gelten auch die Pausen in der Schule und die Fahrzeit von der Schule zum Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit. Auch bei Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen muss eine weitere Beschäftigung unterbleiben. Daher kann bei einem Berufsschultag pro Woche die Ausbildung bis zum Erreichen der 8 h Arbeitszeit erfolgen. Dies ist in Ihrem Beispiel die Beschäftigung bis um 15.45 Uhr.
Ist der Auszubildende über 18, so muss auf die Arbeitszeit die Berufsschulzeit angerechnet werden, § 15 BBiG. Daher muss ein Auszubildender über 18 nach der Berufsschule grundsätzlich die Arbeit wieder aufnehmen, solange die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht erreicht wurde. Daher könnte der Ausbildende täglich bis um 15.45 Uhr beschäftigt werden. Allerdings gibt es in der Regel im Ausbildungsvertrag eine Vereinbarung, dass bei Berufsschultage die Arbeit nicht mehr oder nur bedingt aufgenommen werden muss. Daher rate ich Ihnen, in Ihrem Ausbildungsvertrag nach einer solchen Regelung zu suchen.
Die Berufsschule kann von sich aus nicht sagen, dass die Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden muss.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.