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Diese Antwort ist vom 09.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis ein gegenseitiges Verhältnis, das bedeutet, dass Sie für alle Leistungen, die Sie erbringen, auch eine Gegenleistung erhalten.
Die Anordnung einer Tätigkeit durch Ihren Arbeitgeber, für die Sie keine Gegenleistung erhalten, ist deshalb rechtswidrig.
Eine unbezahlte Tätigkeit für Ihren Arbeitgeber wäre nur dann möglich, wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Überstundenklausel vereinbart haben. Fehlt eine solche Klausel, so muss Ihnen Ihr Arbeitgeber selbstverständlich die gesamte Arbeitszeit vergüten. Dies gilt erst recht, wenn er die Tätigkeit, die zu den Überstunden führt (in Ihrem Fall Arbeit am Kassenbuch) explizit über die grundsätzlich vereinbarte Arbeitszeit hinaus anordnet.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Arbeitgeber zusammen zu setzen und eine Anrechnung der Überstunden zu verlangen. Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, können Sie sich auch an diesen wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
10.07.2016 | 13:24
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort von Ihnen.
In der Überstundenklausel müsste die Mehrarbeit ohne Gegenleistung genau beschrieben sein? Oder reicht es für den Arbeitgeber aus folgende Formulierung einzusetzen:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit- und Überstunden in gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten"
bzw. hat der die Möglichkeit dies mit einer "Dienstanweisung" nachträglich zu verlangen?
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.07.2016 | 20:32
Sehr geehrter Fragesteller,
Die Mehrarbeit müsste nicht genau beschrieben sein. Gem. § 3
Arbeitszeitgesetz kann die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die von ihnen zitierte Klausel würde also Mehrarbeit in diesem Rahmen erlauben, ohne dass der Arbeitgeber diese explizit anordnen muss. Eine Anordnung von Überstunden wäre auch nur im gesetzlich zulässigen Maß möglich, wie die Klausel ja auch klarstellt.
Voraussetzung dafür, dass die Überstunden vergütet werden müssen ist, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit anordnet oder sie zumindest billigt. Leistet der Arbeitnehmer freiwillig Überstunden ab, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren, so besteht kein Vergütungsanspruch. Eine Anordnung durch den Arbeitgeber würde also dazu führen, dass Ihnen auf jeden Fall ein Vergütungsanspruch zusteht.
Deshalb ist es wichtig, mit dem Arbeitgeber über die Überstunden zu sprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ruben Hoffmann
Rechtsanwalt