Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn der Praktikant die Anforderungen erfüllt für sein Praktikum nicht unter das Mindestlohngesetz zu fallen, wovon ich aufgrund Ihrer Angaben ausgehe, dann unterliegt er auch nicht der Dokumentationspflicht.
In Ihrem Fall kommt aufgrund der Minderjährigkeit und der vermutlich fehlenden abgeschlossenen Berufsausbildung als Ausschlussgrund für die Anwendung des Mindestlohngesetzes auch noch § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz in Betracht.
Es gibt aus § 2a Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine generelle Verpflichtung zur Aufzeichnung er Arbeitszeiten für die Baubranche. Da allerdings in Ihrem Fall das Mindestlohngesetz nicht anwendbar ist, ergibt sich in Ihrem Fall auch daraus keine Verpflichtung zur Aufzeichnung.
Das hätte man beispielsweise im Jahr 2015 so auch nachlesen können in folgendem Aufsatz (S. 75):
http://www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2015/07/03_Mandler_Dokumentationspflichten_bei-Praktikanten_nach_dem_MiLoG_Freilaw_2015_2.pdf
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RÜCKFRAGE
Guten Tag,
ich danke für Ihre Antwort. Leider fehlt der von mir gewünschte Bezug zum Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 19 Abs. 1 Arbeitszeitaufzeichnungspflicht).
Das vorgenannte Gesetz hat keine Vorschrift, die den „Arbeitnehmer" im Sinne des AEntG definiert bzw. Personengruppen ausschließt.
Somit ist auch ein 16-jähriger Praktikant (freiwilliges Schnupperpraktikum im Baugewerbe) ein Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 AEntG. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Mindestlohngesetz nicht zur Anwendung kommt.
Der Arbeitgeber hat folglich für den 16-jährigen Praktikanten ebenfalls Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen (gem. Wortlaut des § 19 Abs. 1 AEntG).
Sehen Sie das auch so?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 AEntG ergibt sich in Ihrem Fall daraus, dass in Ihrer Branche aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Führung von Stundenzetteln verpflichtet ist. Das gilt aber nur soweit die Personen, die tätig sind auch unter das Mindestlohngesetz fallen.
Da der Schülerpraktikant nicht unter das Mindestlohngesetz fällt muss er auch nicht zur Vermeidung von Schwarzarbeit Stundenzettel führen.
Mit freundlichen Grüßen