Arbeitszeit, Arbeitsort und Kilometerabrechnung

| 12. Februar 2009 18:49 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit dem 01.02.09 bei einem neuen Arbeitgeber mit 10-12 Std. wöchentlich (Lohn nach tats. Arbeitsstd., sozialversichert) an immer verschiedenen Tagen angefangen. Ich betreue einen behinderten jungen Mann. In meinem Arbeitsvertrag ist kein konkreter Arbeitsort (aufsuchende Arbeit) angegeben, der Verein, bei dem ich angestellt bin hat allerdings ein Büro. Meistens wird der junge Mann von der Werkstatt für Behinderte abgeholt, Freitags und Samstags jedoch von seinem zu Hause. Das zu Hause liegt ca. 17 KM von dem Vereinsbüro und auch von der Werkstatt entfernt, Vereinsbüro und Werkstatt sind ca. 3KM voneinander entfernt. Mein Weg nach Hause beginnt nach getaner Arbeit immer ab dem weiter entfernten zu Hause des zu Betreuenden. Gängige Praxis bei dem Arbeitgeber ist es, meine Heimfahrt in keinster Weise (auch nicht z.t.) als Arbeitszeit anzurechnen bzw. keine Kilometer für die Teilstrecke, die ich mehr als zum Büro/Werkstatt fahre zu zahlen. Ich fahre mit meinem privaten PKW. Der weitere Anfahrtsweg am Freitag und Samstag wird auch nicht angerechnet/vergütet. Ist das rechtens?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Zur Arbeitszeit gehört grundsätzlich nicht die Wegezeit, die der Arbeitnehmer braucht, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zu gelangen. Wird jedoch der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs eingesetzt, so sind die erforderlichen An- und Abfahrten als Arbeitszeit zu vergüten, sofern keine gegenteilige Tarif- oder einzelvertragliche Regelung besteht. Darauf anzurechnen ist die ersparte Wegezeit zum Betrieb.

Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass in Ihrem Arbeitsvertrag kein Erfüllungsort für Ihre Tätigkeit vereinbart wurde, da es sich, wie Sie bereits anmerkten, um eine „aufsuchende Tätigkeit“ handelt. Da Ihr Tätigkeitsschwerpunkt hierbei in der Betreuung liegt und diese sich nach der zu betreuenden Person richtet, ist Ihr Einsatzort als variabel anzusehen. Der Erfüllungsort Ihrer Tätigkeit dürfte damit auch am Wohnort der zu betreuenden Person liegen. Dem entsprechend erlangen im vorliegenden Fall die obigen Ausführungen Geltung, wonach die Wegezeit nicht als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positive Auskunft geben konnte.

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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2009 | 21:07

Danke für ihre Informationen! Kann ich dann davon ausgehen, dass ich auch keine Vergütung für die erwähnten Fahrtstrecken (hier 0,20 EUR pro KM) erhalte? Die Anwort auf diese Frage fand ich nicht in ihrem sonst hilfreichen Erläuterungen. Die Strecken,die ich für die Freizeitgestaltung des Behinderten fahre, werden bezahlt.

Danke; Martina Scheiermann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2009 | 14:15

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da es sich bei den genannten Strecken um den normalen Arbeitsweg handelt, fällt für diesen eine separate Vergütung grundsätzlich nicht an.

Ihnen steht es jedoch frei, für diese, nach Ihren Ausführungen längere Wegstrecke, eine entsprechende Vergütung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2009 | 21:08

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