Arbeitsvertrag wird nicht verlängert. Blaue Karte -> Niderlasungserlaubniss???

| 29. Januar 2016 19:29 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis, insbesondere Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung

Ich Arbeite in der Meiner Firma schon 21 Monate, habe C1 Sprachkenntnisse! Mein Vertrag läuft in drei Monaten aus!!! Und wird nicht verlängert. Habe Ich recht auf eine Niederlassungserlaubniss? Da Ich eigentlich die Voraussetzung (21Monate+Sprachkenntnisse) erfülle?
30. Januar 2016 | 16:26

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist für jeden Aufenthaltstitel die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, in der Regel durch die Erzielung eines Arbeits- oder sonstigen Einkommens, Vermögens oder bei Ehegatten, wenn einer das zumindest erzielt.

Sie müssten zudem seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, was zu prüfen wäre.

Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

C1-Sprachkenntnisse sind da schon hinreichend, aber eben leider nicht die einzige Voraussetzung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2016 | 12:35

Ich bin Inhaber einer Blauen Karte! 21 Monate im Arbeitsvertag und habe Spachkentnnisse. Ich habe das Recht eine Niederlassungerlaubniss zu beantragen... das habe Ich von der Ausländerbehörde schon hinterfragt! Problem ist mein Vertrag läuft aus. nach 24 Monate und wird nicht verlängert. Meine Frage ist auch wie ich den Lebensunterhalt sichern kann? Kann ich einen anderen Job finden (bspl. Ich bin Biologe-> das Ich ein Job als Gastronomie Manager übernehme? Kann meine Frau ein Job Finden? oder ist auch eine Geldrücklage ausreichend?

Liebe Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2016 | 15:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Zunächst bitte ich um Entschuldigung/Nachsicht, da ich das mit der Blauen Karte EU so nicht gesehen hatte, obwohl das im Betreff stand.

Aber auch da gilt die Lebensunterhaltssicherung.

Einen neuen Job können Sie durchaus suchen und finden, was den Lebensunterhalt sichern kann. Auch Ihre Frau und deren Job und eine Geldrücklage helfen da weiter.

Die Frist von an sich 33 Monaten für eine Niederlassungserlaubnis verkürzt sich in der Tat auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Aber der Lebensunterhalt ist weiter zu sichern, mit einer Arbeitstätigkeit insbesondere.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn diese Voraussetzung ("seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt") durch einen Ehegatten erfüllt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2016 | 19:04

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Januar 2016
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