15. April 2022
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10:49
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben sich mit Ihrer Unterschrift bereits gebunden und die vereinbarte aufschiebende Bedingung ist offenbar ebenfalls eingetreten.
Wenn Sie nun bewusst den Eindruck erwecken, dass die Bedingung nicht eingetreten ist, obwohl die Gleichstellung doch erfolgt ist, dann verletzen Sie damit zumindest eine vertragliche Nebenpflicht.
Daraus kann sich aber für Sie eine Schadensersatzpflicht ergeben.
Soweit ihr Vertrag es also vorsieht sollten Sie vor Antritt der Stelle kündigen. Auch wenn der Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Antritt der Stelle ausschließt würde ich Ihnen empfehlen das Gespräch zu suchen und um eine vorzeitige Auflösung zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-