Arbeitsvertrag mit aus meiner Sicht nicht akzeptablen Zusätzen

| 18. Juni 2018 08:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich habe den Entwurf eines Arbeitsvertrags bekommen: Teilzeitstelle, Bürotätigkeit, an einem festen Arbeitsort. Eher durchschnittlich bezahlt, für einen Job mit 20 Wochenstunden . In diesem Vertragsangebot seitens des potenziellen Arbeitgebers haben sich aber aus meiner Sicht zwei nicht akzeptable Inhalte eingeschlichen, die ich nicht bereit bin zu akzeptieren. Ich finde diese für meine Teilzeitstelle nicht angemessen:

1. Der AG behält sich vor, den Arbeitnehmer in anderen Arbeitsbereichen und/oder
an anderen Arbeitsorten im Bundesgebiet einzusetzen ...

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sofern betriebliche Belange dies erfordern,
Überstunden (einschließlich Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit) zu leisten. Etwaige Überstunden bis maximal 20 pro Monat sind als Mehrarbeit mit der unter § XY dieses Vertrages vereinbarten Bruttovergütung abgegolten.

Ich bin nicht bereit, diese beiden Punkte zu akzeptieren und werde bitten, diese zu tilgen.

Frage: Liege ich damit falsch oder sind solche Punkte heute in gängigen Arbeitsverträgen sogar üblich und sollte ich sie demnach akzeptieren?
18. Juni 2018 | 09:55

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


im Rahmen der Vertragsfreiheri steht es Ihnen natürlich frei, den Vertrag zu akzeptieren oder zurückzuweisen. Ein Zurückweisen (oder auch eine Abänderung) würde dann dazu führen, dass das Angebot des Arbeitgebers erloschen, Ihr Änderungswunsch ein neues Angebot ist, welches der Arbeitgeber wiederum annehmen oder ablehnen kann.


Die von Ihnen monierten Klausel sind als frei vereinbar, so dass Sie die Löschung erbeten können, was dann die obigen Konsequenzen auslöst:


Die Klauseln sind in der Tat üblich, auch wenn die Stundenzahl in Klausel 2 sicherlich viel zu hoch sein dürfte (aber abhängig von der genauen Tätigkeit), so dass allenfalls bis zu 8 Überstunden/monatlich mit abgegolten sein sollten. Aber auch dass ist allein Verhandlungssache.

Klausel 1 regelt die allgemeine Versetzungsmöglichkeit, ist heutzutage ebenfalls der Regelfall, der allerdings auch frei verhandelbar ist und immer die persönlichge/familiäre Bindung ab einen bestimmten Standort berücksichtigen sollte.



Mit freuzndlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2018 | 09:38

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