Arbeitsvertrag Kündigungsfrist 3 Monate - früher gehen

2. August 2010 14:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:58
Ich habe mich mit meiner Kündigungsfrist (3 Monate) vertan (ich bin von der gesetzlichen Frist ausgegangen). Die Kündigung wurde zum 31.10. akzeptiert. Ich möchte aber bereits zum 30.9. statt 31.10. Ein neuer Vertrag ist bereits unterzeichnet.

Welche Möglichkeiten gibt es, sollte der Arbeitgeber nicht zustimmen?
Besten Dank.
2. August 2010 | 15:16

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass im Arbeitsvertrag eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart wurde. Des weiteren gehe ich davon aus, dass Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist versäumt haben.

Zur Frage, ob diese Verlängerung überhaupt wirksam vorgenommen wurde, kann ich keine Stellung nehmen, hierzu wäre der Arbeitsvertrag zu prüfen.
Ich gehe daher davon aus, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde.

Haben Sie dir Kündigungsfrist versäumt, so ist allein der Aufhebungsvertrag das Mittel der Wahl. In den Verhandlungen zum Zustandekommen eines solchen Vertrages sollten Sie, wegen Ihres Versäumnisses, etwas in die Waagschale werfen, damit der Arbeitgeber einen Anreiz bekommt, Sie gehen zu lassen. Im Prinzip gilt auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Eine Möglichkeit die versäumte Frist „nachzuholen" sehe ich jedenfalls nicht. Um weiteren Schaden zu vermeiden, sollten Sie anhand des Arbeitsvertrages prüfen, ob Sie nochmals –dann aber unter Einhaltung einer kürzeren Kündigungsfrist- kündigen können.
Auch wäre –allerdings wohl nur theoretisch- zu prüfen, ob Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist. Dies ist vom Einzelfall und den näheren Umständen des Arbeitsverhältnisses abhängig, weshalb hier nähere Ausführung dazu nicht angebracht sind.

Weitere Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis noch rechtzeitig aufzulösen, sehe ich im Rahmen dieser Erstberatung nicht.

__

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2010 | 15:26

Sehr geehrter Herr Ziegler,
Besten Dank für die Antwort, es scheint ich habe mich etwas misslich ausgedrückt.

Meine Frage zielte ehr in die Richtung, dass sollte der Arbeitnehmer einem früheren Austritt, z.B. via Aufhebungsvertrag, nicht zustimmen (davon ist derzeit auszugehen), es sicher einige Möglichkeiten, z.B. ärztliches Attest, Nichterscheinen etc. gibt, das zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt/führen könnte. D.h. was wäre sinnigerweise zu tun, nicht zu tun, damit ich ab dem 1.10. ein anderes Arbeitsverhältnis antreten kann bzw. was würde Worst Case in der Praxis passieren können, wenn ich ab dem 1.10. nicht mehr erscheine. Eine Klage wegen Nichtantritt ist ja ehr unüblich.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2010 | 16:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Antwort auf die Nachfrage entnehmen Sie bitte meinen ergänzenden Ausführungen oben. Vielen Dank.


MIt freundlichen Grüßen

Ziegler
-Rechtsanwalt-

Ergänzung vom Anwalt 2. August 2010 | 15:50
Sehr geehrte Fragestellerin,

das Problem besteht darin, dass Sie vertraglich an den Arbeitgeber gebunden sind, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Erscheinen Sie nicht oder melden Sie sich "krank", um bei dem neuen Arbeitgeber den Dienst anzutreten, so riskieren Sie eine Menge.

Zunächst ist nicht auszuschließen, dass Sie sich schadensersatspflichtig machen. Hier sind u.a. an diejenigen Kosten zu denken, die dem Arbeitgeber durch Ihren vertragswidrigen Ausfall entstehen. Dies können die Kosten einer Ersatzkraft sein, die Kosten die bei der Suche nach einer solchen Kraft entstehen aber auch ggfs. Schäden, die allein dadurch entstehen, dass Sie Ihrer Arbeit nicht nachgehen.

Melden Sie sich "krank" ist auch über eine Strafbarkeit nachzudenken wegen Betruges nachzudenken. Schließlich beziehen Sie Entgeltersatzleistungen im Falle der Krankheit.

Der Kniff den ich Ihnen guten Gewissens empfehlen kann, ist in die Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag mit einem Angebot an Ihren bisherigen Arbeitgeber zu gehen.

Vorbehalten bleibt aber auch die Prüfung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der vereinbarten Fristen.


Mit freundlichen Grüßen


Ziegler
-Rechtsanwalt-
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