Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Formulierung „Für beide Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB" bedeutet lediglich, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen Beachtung finden. Somit steht Ihnen das Kündigungsrecht gemäß § 622 Abs. 1 BGB zu, während Ihr Arbeitgeber – ausweislich des entsprechenden Wortlauts - bei einer zwei Jahre oder länger dauernden Betriebszugehörigkeit den § 622 Abs. 2 BGB zu beachten hat.
Ein Gleichlauf der Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann durchaus vertraglich vereinbart werden. Dafür reicht ein Verweis auf § 622 BGB aber gerade nicht, da gesetzlich eben keine gleich-lange Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Formulierung „Für beide Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB" bedeutet lediglich, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen Beachtung finden. Somit steht Ihnen das Kündigungsrecht gemäß § 622 Abs. 1 BGB zu, während Ihr Arbeitgeber – ausweislich des entsprechenden Wortlauts - bei einer zwei Jahre oder länger dauernden Betriebszugehörigkeit den § 622 Abs. 2 BGB zu beachten hat.
Ein Gleichlauf der Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann durchaus vertraglich vereinbart werden. Dafür reicht ein Verweis auf § 622 BGB aber gerade nicht, da gesetzlich eben keine gleich-lange Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt