auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie Recht, dass der Versicherungsschutz dann greift, wenn eine Tätigkeit beruflich veranlasst ist. Genau hier muss man aber unterscheiden.
Es besteht kein Versicherungsschutz beim sogenannten „Abweg“, also bei einer privaten Tätigkeit, die nur dem eigenen Interesse des Versicherten dient und nicht (auch) den Interessen des Unternehmens, über das der Beschäftigte unfallversichert ist. Hierunter fallen auch die Körperreinigung und die Nachtruhe.
In diesem Sinne hat auch das Bundessozialgericht bereits entschieden und die Klage eines Bauunternehmers, der sich beim Duschen im Hotelzimmer den Arm gebrochen hat, abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Körperreinigung grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Bereich gehört – auch, wenn die Verschmutzung vom Arbeitsplatz stammt. Es ist also unerheblich, ob sich der Unfall im Badezimmer zu Hause oder im Hotel während einer Geschäftsreise ereignet.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Zunächst vielen Dank für die für uns leider nicht positive Antwort.
Aber muss der Arbeitgeber nicht im Vorfeld darauf hinweisen? Oder muss der AN sich selbst darüber informieren? Eine private Unfallversichung hätte hier doch Abhilfe geschaffen.
Ich hoffe das ich richtig in der Annahme bin, das die private Reiseversicherung jedoch die entstandenen Krankenhauskosten in der Türkei übernehmen müssen, denn die Krankenkasse will nur zu den in Deutschland gültigen Sätzen abrechnen.
Ich bedanke mich im Vorfeld für Ihr Statement und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Eine Informationspflicht des Arbeitgebers besteht hier nicht. Im Bad auszurutschen zählt zum allgemeinen Lebensrisiko, egal ob das zu Hause passiert oder auf einer Dienstreise. Bestünde eine Informationspflicht, würde das bedeuten, dass der Arbeitgeber auf jeden nicht versicherten Tatbestand hinweisen muss, der in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
Ob der Schaden von der Reiseversicherung abgedeckt ist, kann ich nicht beantworten. Es kommt hier maßgeblich auf den Inhalt des Versicherungsvertrags an, in dem steht, welche Risiken versichert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)