Ar­beits­un­fä­hig­keit bei Fol­ge­be­schei­ni­gung über an­de­re Krank­heit

30. April 2021 14:12 |
Preis: 35,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich bin seit Januar 2020 arbeitsunfähig wegen einer Schultersteife, war von Mitte November bis Mitte Dezember 2020 in einer Reha aus der ich als arbeitsunfähig entlassen wurde.
Daraufhin hat mir die Krankenkasse (IKKclassic) bis zum 29.01.2021 Krankengeld gezahlt, dann die Zahlungen abgelehnt, obwohl mich mein Arzt weiterhin arbeitsunfähig geschrieben hat.

Ich habe daraufhin bei der Krankenkasse Widerspruch (16.02.21) eingelegt, der aber bis zum heutigen Tag (30.04.21) nicht geregelt ist.

Dann kam im März diesen Jahres eine andere Krankeheit (Mammakarzinom) oben drauf.

Meine Frage ist, sollten beide Erkrankungen auf der Arbeitsunfähigkeit stehen oder nur die neue Diagnose von Brustkrebs um weiterhein Krankengeld zu beziehen.

Mit freundlichen Grüßen und besten Dank

Einsatz editiert am 02.05.2021 17:27:48
3. Mai 2021 | 15:34

Antwort

von


(31)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen
Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Krankengeld steht Ihnen nach Ende der Lohnfortzahlung für insgesamt
maximal 78 Wochen - eigentlich 72 Wochen und zuvor regelmäßig 6 Wochen
Lohnfortzahlung - innerhalb von 3 Jahren zu.

Warum Ihre Krankenkasse bereits im Januar die Zahlungen eingestellt hat,
ist mir ohne Kenntnis der weiteren Umstände nicht klar. Allerdings ist
dies auch nicht Gegenstand Ihrer Frage und im Übrigen wird der
Widerspruchsbescheid hier sicherlich Klärung bringen.

Da Ihre neue, gleichfalls zu Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung
während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist,
beginnt die 78 Wochen-Frist nicht erneut zu laufen, auch wenn beide
Erkrankungen nicht miteinander zusammenhängen. Es bleibt beim Ende des
Krankengeldbezugs 78 Wochen nach erstmaliger Krankschreibung Ihrer
ersten Erkrankung.

(Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch
Ihre erste Erkrankung bereits beendet war und Sie wegen der zweiten neu
krank geschrieben würden.)

Erst nach Ablauf der sog. Blockfrist, also des Drei-Jahres-Zeitraums ab
Beginn Ihrer erstmaligen Krankschreibung, kann nach dem vollen Bezug von
Krankengeld ein erneuter Anspruch auf Krankengeld bestehen, unter der
Voraussetzung, dass Sie sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit
arbeitsunfähig waren und dabei erwerbstätig waren oder der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Dass zwei unterschiedliche Erkrankungen bei Ihnen zur Arbeitsunfähigkeit
und damit zum Krankengeldbezug geführt haben, kann dann relevant werden,
wenn die erste Erkrankung nicht mehr Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit
ist, sondern nur noch Ihre zweite Erkrankung und Sie zu einem späteren
Zeitpunkt doch noch wieder wegen Ihrer ersten Erkrankung arbeitsunfähig
werden.

Zu Ihrer konkreten Frage: im Ergebnis ändert derzeit die Diagnose nichts
an Ihrem Bezug von maximal insgesamt 78 Wochen Krankengeld, eine weitere
Diagnose führt leider nicht zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums.

Auswirkungen zweier verschiedener, zu unterschiedlichen Zeitpunkten
aufgetretener Krankheiten können sich aber in der Zukunft ergeben, wenn
es um einen erneuten Krankengeldanspruch nach Genesung von einer der
beiden Erkrankungen geht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich
für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die
kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

ANTWORT VON

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