Arbeitssicherheit schutzbrille Kostenübernahme

| 10. November 2023 14:02 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe eine Zahnarztpraxis. Für die Behandlung am Patienten stelle ich wie vun unserem betreuenden Arbeitsicherheitsinstitut Carl Korth angewiesen Schutzausrüstung wie Op-Kittel, Handschuhe, hochwertige Schutzvisiere und Überschutzbrillen für Brillenträger. Nun sprach mich eine Mitarbeiterin heute an, sie wolle sich eine neue Gleisichtbrille für ca. 1000 Euro kaufen und der Optiker hätte gesagt, bei einer Zahnarzthelferin müsse die Rechnung der Arbeitgeber bezahlen oder sich zumindest daran beteiligen. Laut Arbeitssicherheit bin ich aber nur zur genannten Schutzausrüstung verpflichtet - also nur zum Schutz der Augen, nicht zu deren Korrektur. Zudem muss die Schutzausrüstung aus Hygienegründen in der Praxis verbleiben und darf nicht privat genutzt werden. Auch mein Steuerberater sagt, man könnte diese Rechnung gar nicht in Ansatz bringen. Außerdem müsste man dies dann jedem Arbeitnehmer anbieten, was den Rahmen ja völlig sprengen würde. Wie sehen Sie die Thematik? Wie kann ich argumentieren?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
10. November 2023 | 15:11

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,


Ihre Ausführungen sind grundsätzlich korrekt. Als Arbeitgeber sind Sie zwar verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, jedoch bezieht sich diese Pflicht auf den Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz und nicht auf die Korrektur von Sehschwächen.

Die Bereitstellung von Schutzbrillen oder Schutzvisieren, wie Sie es bereits tun, dient dem Schutz der Augen vor möglichen Gefahren während der Arbeit. Eine Gleitsichtbrille hingegen dient der Korrektur einer Sehschwäche und fällt daher nicht unter die Pflicht zur Bereitstellung von Schutzausrüstung.

Zudem ist es richtig, dass die Schutzausrüstung aus Hygienegründen in der Praxis verbleiben und nicht privat genutzt werden darf. Eine Gleitsichtbrille würde jedoch typischerweise auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden, was mit den Hygienevorschriften nicht vereinbar wäre.

Ihr Steuerberater hat ebenfalls recht, dass die Kosten für eine Gleitsichtbrille nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Sie können Ihrer Mitarbeiterin daher erklären, dass Sie als Arbeitgeber zwar für den Schutz ihrer Augen während der Arbeit verantwortlich sind, jedoch nicht für die Korrektur ihrer Sehschwäche. Die Kosten für eine Gleitsichtbrille muss sie daher selbst tragen.

Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller


Bewertung des Fragestellers 10. November 2023 | 17:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr präzise und umfassende Antwort auf Basis meiner Angaben. Klare Empfehlung. Recht herzlichen Dank! "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Yvonne Müller »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. November 2023
5/5.0

Sehr präzise und umfassende Antwort auf Basis meiner Angaben. Klare Empfehlung. Recht herzlichen Dank!


ANTWORT VON

(331)

Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht