25. Juni 2016
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20:29
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) ist leider tatsächlich eine Kürzung von Sonderzahlungen wie dem Urlaubsgeld für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig, über § 9 EngFG gilt dies auch für Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist allerdings nur möglich, wenn dies durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vereinbart ist oder der Arbeitgeber die Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt (vgl. Bundesarbeitsgericht Az. 10 AZR 709/01).
Zudem darf die Kürzung pro Krankheitstag höchstens das Arbeitsentgelt betragen, das im Durchschnitt der letzten zwölf Monate auf einen Arbeitstag entfällt. Eine höhere Kürzung ist unwirksam.
Sie sollten daher in Ihren Unterlagen nachschauen, ob eine entsprechende Kürzung oder ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, wäre die Streichung des Urlaubsgeldes nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking