21. Oktober 2007
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17:05
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Strafrechtlich könnte der Urheber (Täter) wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede belangt (§§ 185 ff StGB) werden. Es kommt hierbei auf den genauen Inhalt an. Das Strafmaß des jeweiligen Vergehens können Sie den u.a. Vorschriften entnehmen. Die Höhe der Strafe im einzelnen Fall ist ebenso vom Inhalt, der Auswirkung, den sozialen Verhältnissen und evtl. Vorstrafen des Täters abhängig. Es ist unbeachtlich ob der Urheber noch bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Arbeitsrechtlich bzw. zivilrechtlich könnte der Urheber Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein, wenn dem Arbeitgeber ein Schaden durch dieses Schreiben entstanden ist. Im weiteren könnte eine Abänderung einer bereits vorhandenen Beurteilung erfolgen.
Der neue Arbeitgeber könnte bei einer strafrechtlichen Verurteilung gegebenenfalls eine fristlose Kündigung aussprechen. Dies ist jedoch abhängig von der Stellung/Tätigkeit im Unternehmen. Ansonsten sind wohl keine weiteren Maßnahmen zu befürchten. In der Probezeit kann jedoch auch grundlos gekündigt werden und der wahre Grund muss nicht benannt werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Anhang
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rückfrage vom Fragesteller
21. Oktober 2007 | 17:24
danke. wie wäre ein mögliches, arbeitsrechtliches Prozedere bzw. mit welchen Konsequenzen hätte ein Mitarbeiter zu rechnen wenn nur ein "Imageschaden" entstanden wäre bzw. ist es erlaubt den neuen Arbeitgeber zu informieren ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Oktober 2007 | 18:33
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Ansprüche können in einem üblichen gerichtlichen Verfahren beansprucht werden.
Wenn der Imageschaden Umsatzeinbussen zur Folge hat, dann bestehen Schadenersatzansprüche in dieser Höhe.
Der neue Arbeitgeber kann informiert werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin