21. April 2021
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17:15
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel ist unwirksam, da eine solche vollumfängliche Erreichbarkeit Arbeitsschutzvorschriften widersprechen würde und Sie einseitig benachteiligt.
Eine Erreichbarkeit kann grundsätzlich nur in fest definierten Bereitschaftsdienstzeiten o.ä verlangt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt