Arbeitsrecht / Verpflichtung zur Erreichbarkeit.

| 21. April 2021 16:51 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Anwälte/innen,

ich habe eine Frage zu einer Klausel in meinem (noch nicht unterschriebenen) befristeten Arbeitsvertrag:

"Der Vertragspartner ist verpflichtet, ab Vertragsschluss dafür Sorge zu tragen, dass der Produzent ihn jederzeit erreichen kann."

Kann der Arbeitgeber mich dazu verpflichten?
Ich habe eine Regelarbeitszeit von 40Std./Woche, welche auf max. 50Std./Woche erhöht werden kann.

Vielen Dank und viele Grüße!
21. April 2021 | 17:15

Antwort

von


(1376)
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-geike.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel ist unwirksam, da eine solche vollumfängliche Erreichbarkeit Arbeitsschutzvorschriften widersprechen würde und Sie einseitig benachteiligt.

Eine Erreichbarkeit kann grundsätzlich nur in fest definierten Bereitschaftsdienstzeiten o.ä verlangt werden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. April 2021 | 17:17

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