7. April 2025
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19:47
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Pflicht zur Arbeitsleistung bei gesperrtem Zugang
Grundsätzlich schulden Arbeitnehmer die Erbringung ihrer Arbeitsleistung – soweit es ihnen objektiv möglich ist. Wird Ihnen jedoch von Seiten des Arbeitgebers der Zugang zu den notwendigen Arbeitsmitteln (wie der PC-Zugang) entzogen, sind Sie faktisch an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass Sie dies zu vertreten hätten. Eine Pflichtverletzung Ihrerseits ist in diesem Fall nicht gegeben, da die Initiative zur Sperrung vom Arbeitgeber ausging.
2. Pflicht zur Schadensabwendung (Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB)
Allerdings gibt es im Arbeitsverhältnis Nebenpflichten, z. B. zur Schadensvermeidung oder zur Mitwirkung, wenn der Arbeitgeber von einem Problem erfährt. Sie haben bereits im Gespräch darauf hingewiesen, dass bestimmte Jobs nicht laufen, was für Sie spricht. Dass Sie das Problem lösen könnten, wenn man Sie denn ließe oder fragte, begründet keine selbständige Handlungspflicht.
Sie sind nicht verpflichtet, „auf eigene Faust" tätig zu werden, insbesondere nicht ohne ausdrückliche Weisung oder Freigabe – schon gar nicht von zu Hause aus, wenn arbeitsrechtlich oder datenschutzrechtlich Unsicherheiten bestehen.
3. Verbessert es Ihre Chance auf Weiterbeschäftigung?
Ihr Hinweis auf die technischen Probleme und Ihre Bereitschaft, diese zu beheben, kann sich durchaus positiv auf Ihre Weiterbeschäftigung auswirken – vorausgesetzt, es besteht Interesse von Arbeitgeberseite. Eine aktive Hilfsbereitschaft und technisches Know-how, das im Betrieb sonst niemand besitzt, sind ein starkes Argument für Ihren Wert im Unternehmen.
4. Haftung bei Nicht-Handeln?
Da keine ausdrückliche Aufforderung zur Fehlerbehebung vorliegt, kann Ihnen kein schuldhaftes Unterlassen vorgeworfen werden, das zu einer Schadensersatzpflicht führen würde. Eine solche würde nur greifen, wenn Sie wissentlich und pflichtwidrig einen Schaden verursacht hätten – was hier nicht erkennbar ist.
Fazit:
Sie haben sich bislang korrekt verhalten. Ohne Zugang und ohne direkte Aufforderung zur Fehlerbehebung haben Sie keine Pflicht verletzt. Ein proaktives Angebot Ihrerseits, beim Lösen des Problems zu helfen, könnte sich positiv auf eine mögliche Weiterbeschäftigung auswirken, ist jedoch nicht verpflichtend. Eine Haftung für Schäden durch unterlassene Eigeninitiative dürfte im Ergebnis ausscheiden.
Für eine genauere Bewertung wären Details zum Arbeitsvertrag, internen IT-Richtlinien und ggf. bisherigen Korrespondenzen mit dem Arbeitgeber hilfreich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari