26. November 2024
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11:50
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
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gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Nach § 22 JArbSchG dürfen Jugendliche keine Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Der Verkauf von Glühwein oder ähnlichen alkoholischen Getränken ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Arbeit unter angemessenen Bedingungen erfolgt, wie etwa unter der Aufsicht einer erwachsenen Person. Zudem sind die allgemeinen Arbeitszeitregelungen für Jugendliche einzuhalten, etwa keine Beschäftigung nach 20 Uhr (§ 14 JArbSchG).
2. Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz regelt primär den Erwerb und die Abgabe von alkoholischen Getränken, nicht jedoch ausdrücklich deren Verkauf durch Jugendliche. Glühwein ohne „Schuss" fällt unter Weinprodukte, deren Abgabe an Personen ab 16 Jahren erlaubt ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG).
„Glühwein mit Schuss" enthält jedoch Spirituosen, wodurch das Getränk rechtlich als „Spirituosenhaltig" eingestuft wird. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen Spirituosen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Auch wenn das Jugendschutzgesetz keine direkte Aussage zum Verkauf durch Minderjährige trifft, spricht die Regelung gegen eine Beschäftigung Jugendlicher in diesem Bereich ohne klare Anleitung oder Beaufsichtigung.
3. Bewertung für den Verkauf von Glühwein mit Schuss
Der Verkauf von Glühwein mit Schuss durch eine 16-jährige Person ist nicht ausdrücklich verboten, birgt jedoch rechtliche Risiken:
1. Alkoholrechtliche Verantwortung: Beim Ausschank oder Verkauf von alkoholischen Getränken trägt die Aufsichtsperson die Verantwortung dafür, dass keine Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verletzt werden. Da „Glühwein mit Schuss" Spirituosen enthält, könnte die Arbeit einer minderjährigen Person beim Verkauf als problematisch angesehen werden.
2. Schutz vor Überforderung: Glühweinverkauf, insbesondere alkoholischer Mischgetränke, erfordert oft ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Verantwortung, was Arbeitgeber dazu verpflichten könnte, nur volljährige Personen mit dieser Aufgabe zu betrauen.
3. Regelungen am Arbeitsplatz: Es bleibt eine Ermessensfrage des Arbeitgebers, ob er Jugendliche mit diesen Tätigkeiten betraut. Einige Unternehmen oder Marktstände verbieten dies vorsorglich.
4. Fazit und Empfehlung
Ihre Tochter darf grundsätzlich auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten und Glühwein verkaufen, solange dies mit den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Einklang steht. Beim Verkauf von Glühwein mit Schuss, der als spirituosenhaltig gilt, sollten Arbeitgeber oder Aufsichtspersonen jedoch sicherstellen, dass die Arbeit unter strenger Anleitung erfolgt, um mögliche Gesetzesverstöße zu vermeiden.
Eine eindeutige gesetzliche Regelung, die den Verkauf durch Jugendliche verbietet, existiert nicht. Es liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, ob und wie Jugendliche in solchen Bereichen eingesetzt werden.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt