1. Juli 2025
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08:30
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation befinden Sie sich in einem Kündigungsschutzverfahren, und es wurde Ihnen angeboten, nach Ende des Arbeitsverhältnisses freiberuflich für das Unternehmen tätig zu werden, was Sie abgelehnt haben. Ihre Frage bezieht sich darauf, ob Sie die auf Ihrem privaten Server laufenden Prozesse abschalten dürfen, insbesondere im Hinblick auf eine eventuell noch bestehende Fürsorgepflicht.
Grundsätzlich endet Ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sind Sie verpflichtet, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, was auch die Aufrechterhaltung von Prozessen umfassen kann, die für den Betrieb notwendig sind. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Sie nicht mehr verpflichtet, diese Prozesse aufrechtzuerhalten, es sei denn, es gibt eine vertragliche Vereinbarung, die dies vorsieht bzw. ansonsten arbeitsmäßig notwendig ist.
Da Sie sich in einem Kündigungsschutzverfahren befinden, ist es wichtig, dass Sie keine Handlungen vornehmen, die als schädlich für das Unternehmen angesehen werden könnten, solange das Verfahren läuft. Es wäre ratsam, die Angelegenheit mit Ihrem Anwalt zu besprechen, um sicherzustellen, dass Sie keine Verpflichtungen verletzen, die sich negativ auf das Verfahren auswirken könnten.
Zusammenfassend: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Prozesse auf Ihrem privaten Server aufrechtzuerhalten, es sei denn, es gibt eine spezifische vertragliche Verpflichtung oder ein betriebliche Notwendigkeit.
Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens sollten Sie jedoch vorsichtig sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass Ihre Handlungen nicht als schädlich für das Unternehmen ausgelegt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg