Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sehen es völlig richtig, dass voraussichtlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund nach § 159 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III verhängt werden wird, da die Eigenkündigung ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes darstellt.
Eine Sperrzeit kann übrigens auch eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden, § 159 Abs. 1, Ziff. 7 SGB III. Die Meldung muss in der Regel 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Beendigungstermin erfolgen, § 38 Abs. 1 SGB III. Insofern ist auch mit einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zu rechnen. Diese beträgt 1 Woche.
Nach § 159 Abs. 2 SGB III können mehrere Sperrzeiten aufeinander folgen, wenn diese durch dasselbe Ereignis begründet sind. Sie müssen somit damit rechnen, dass 2 Sperrzeiten hintereinander verhängt werden.
Im Übrigen darf ich noch auf folgendes hinweisen: Ein wichtiger Grund in der Arbeitsaufgabe besteht u.a. dann, wenn ein Arbeitnehmer zu einem nichtehelichen Partner oder mit diesem umzieht, wenn die Eheschließung bald bevorsteht und dies auch nachgewiesen werden kann. Hierzu verweise ich auf ein Urteil des BSG vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sehen es völlig richtig, dass voraussichtlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund nach § 159 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III verhängt werden wird, da die Eigenkündigung ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes darstellt.
Eine Sperrzeit kann übrigens auch eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden, § 159 Abs. 1, Ziff. 7 SGB III. Die Meldung muss in der Regel 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Beendigungstermin erfolgen, § 38 Abs. 1 SGB III. Insofern ist auch mit einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zu rechnen. Diese beträgt 1 Woche.
Nach § 159 Abs. 2 SGB III können mehrere Sperrzeiten aufeinander folgen, wenn diese durch dasselbe Ereignis begründet sind. Sie müssen somit damit rechnen, dass 2 Sperrzeiten hintereinander verhängt werden.
Im Übrigen darf ich noch auf folgendes hinweisen: Ein wichtiger Grund in der Arbeitsaufgabe besteht u.a. dann, wenn ein Arbeitnehmer zu einem nichtehelichen Partner oder mit diesem umzieht, wenn die Eheschließung bald bevorsteht und dies auch nachgewiesen werden kann. Hierzu verweise ich auf ein Urteil des BSG vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.