Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie den Arbeitsplatz nebst der erhaltenen Betriebsmittel zurückgeben sollten. Dies halte ich für nicht zu beanstanden.
Wenn dies während der Arbeitszeit oder Freistellung nicht erfolgt ist, könnte dies nachträglich verlangt werden. Insbesondere dürfte es darauf ankommen, warum dies bislang nicht geschehen ist.
Grundsätzlich würde ich in Ihrer Situation dazu tendieren, dass dies von den Vorzügen der Freistellung noch umfasst wird, also als nebenvertragliche Pflicht nicht zu vergüten ist.
Wenn das vereinbarte Gehalt trotz Fälligkeit nicht gezahlt wurde, bleibt Ihnen nur die gerichtliche Beitreibung durch Klage beim Arbeitsgericht.
Hier kommt es insgesamt wieder auf den Einzelfall an, deshalb sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Der Kollege Lauer hat auf Beratungshilfe bereits hingewiesen, für das gerichtliche Verfahren wäre Prozesskostenhilfe zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
P.S. mit "10 h" ist wohl nicht 10 Stunden gemeint, sondern in Anlehnung an den englischsprachigen Raum 10:00 Uhr
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie den Arbeitsplatz nebst der erhaltenen Betriebsmittel zurückgeben sollten. Dies halte ich für nicht zu beanstanden.
Wenn dies während der Arbeitszeit oder Freistellung nicht erfolgt ist, könnte dies nachträglich verlangt werden. Insbesondere dürfte es darauf ankommen, warum dies bislang nicht geschehen ist.
Grundsätzlich würde ich in Ihrer Situation dazu tendieren, dass dies von den Vorzügen der Freistellung noch umfasst wird, also als nebenvertragliche Pflicht nicht zu vergüten ist.
Wenn das vereinbarte Gehalt trotz Fälligkeit nicht gezahlt wurde, bleibt Ihnen nur die gerichtliche Beitreibung durch Klage beim Arbeitsgericht.
Hier kommt es insgesamt wieder auf den Einzelfall an, deshalb sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Der Kollege Lauer hat auf Beratungshilfe bereits hingewiesen, für das gerichtliche Verfahren wäre Prozesskostenhilfe zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
P.S. mit "10 h" ist wohl nicht 10 Stunden gemeint, sondern in Anlehnung an den englischsprachigen Raum 10:00 Uhr