Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 269 Absatz 1 BGB hat eine Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist.
Die Herausgabe der Büromittel und der Arbeitsmittel erfolgt daher an Ihrem Wohnsitz. Sie sind nicht verpflichtet, die Sachen in die Hauptniederlassung zu bringen.
Es reicht also aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Herausgabe in Ihrer Wohnung anbieten. Er muss sie dann auf eigene Kosten abholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 269 Absatz 1 BGB hat eine Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist.
Die Herausgabe der Büromittel und der Arbeitsmittel erfolgt daher an Ihrem Wohnsitz. Sie sind nicht verpflichtet, die Sachen in die Hauptniederlassung zu bringen.
Es reicht also aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Herausgabe in Ihrer Wohnung anbieten. Er muss sie dann auf eigene Kosten abholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen