Sehr geehrte Fragesteller,
die Inanspruchnahme der sogenannten 58er Regelung ist aus meiner Sicht davon unabhängig, ob sie selbst gekündigt haben oder gekündigt worden sind. Voraussetzung einer 58er Regelung ist insofern lediglich, dass sie zum frühest möglichen Zeitpunkt in Rente gehen müssten. Die 58er Regelung des § 428 SGB III ist allerdings zum 31.12.2007 limitiert. Da Sie zu diesem Zeitpunkt aber bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist sie grundsätzlich möglich. Ich würde Ihnen nahelegen, sich insofern mit dem Berater der Arbeitsagentur noch eingehend zu beraten, ggf. auch bevor Sie eine Eigenkündigung aussprechen.
Die Eigenkündigung wirkt sich wie Sie richtig vermuten aber dahingehend aus, dass Ihnen eine Sperrfrist gegeben werden wird. In der Regel sind dies gemäß § 144 SGB III zwölf Wochen. Die Sperrfrist lässt sich umgehen, wenn Sie einen wichtigen Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses hatten. Auch während einer Sperrzeit besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld i. S. v. § 428 SGB III, er ruht aufgrund der Sperrfrist lediglich, so dass die 58er Regelung aus meiner Sicht auch dann möglich ist, wenn die Sperrzeit erst im Laufe des Jahres 2008 endet. Voraussetzung ist lediglich, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Vollendung des 58. Lebensjahres noch in 2007 liegen.
Zu Ihrer Kündigungsfrist kann ich nichts exaktes sagen, da ich nicht weiß, inwieweit ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Nach § 622 Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Hiervon kann jedoch durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber.
Sofern Sie 36 Monate ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (wovon ich ausgehe) und die Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt haben Sie einen Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeldbezug, der allerdings durch eine Sperrzeit entsprechend geschmälert wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
die Inanspruchnahme der sogenannten 58er Regelung ist aus meiner Sicht davon unabhängig, ob sie selbst gekündigt haben oder gekündigt worden sind. Voraussetzung einer 58er Regelung ist insofern lediglich, dass sie zum frühest möglichen Zeitpunkt in Rente gehen müssten. Die 58er Regelung des § 428 SGB III ist allerdings zum 31.12.2007 limitiert. Da Sie zu diesem Zeitpunkt aber bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist sie grundsätzlich möglich. Ich würde Ihnen nahelegen, sich insofern mit dem Berater der Arbeitsagentur noch eingehend zu beraten, ggf. auch bevor Sie eine Eigenkündigung aussprechen.
Die Eigenkündigung wirkt sich wie Sie richtig vermuten aber dahingehend aus, dass Ihnen eine Sperrfrist gegeben werden wird. In der Regel sind dies gemäß § 144 SGB III zwölf Wochen. Die Sperrfrist lässt sich umgehen, wenn Sie einen wichtigen Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses hatten. Auch während einer Sperrzeit besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld i. S. v. § 428 SGB III, er ruht aufgrund der Sperrfrist lediglich, so dass die 58er Regelung aus meiner Sicht auch dann möglich ist, wenn die Sperrzeit erst im Laufe des Jahres 2008 endet. Voraussetzung ist lediglich, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Vollendung des 58. Lebensjahres noch in 2007 liegen.
Zu Ihrer Kündigungsfrist kann ich nichts exaktes sagen, da ich nicht weiß, inwieweit ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Nach § 622 Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Hiervon kann jedoch durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber.
Sofern Sie 36 Monate ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (wovon ich ausgehe) und die Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt haben Sie einen Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeldbezug, der allerdings durch eine Sperrzeit entsprechend geschmälert wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
18. August 2007 | 11:57
Gemäß § 37 b SGB III müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden, wenn Sie selbst mit einer kürzeren Frist als drei Monate kündigen.