Arbeitsbefreiung

3. August 2016 11:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich arbeite im öffentlichen Dienst und hatte nun zwei Wochen Betriebsurlaub.
In diesen zwei Wochen verstarb ein Elternteil von mir.

Laut TVöD §29 Abs. 1 Buchstabe b), habe ich einen Anspruch auf 2 Arbeitstage bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Nun suchte ich nach dem Betriebsurlaub die Personalabteilung auf. Dort wurde mir mitgeteilt, dass Arbeitsbefreiung nur erteilt werden kann wenn auch gearbeitet wird. Da es sich aber um einen Betriebsurlaub handelte, wird mir die Freistellung nicht gewährt.

Ich kann dem Tarifvertrag nicht entnehmen, dass die Arbeitsbefreiung direkt am Tag des Todes genommen werden muss. Vielmehr habe ich gerade jetzt sehr viel zu erledigen, wo ich diese zwei Tage sehr gut nutzen könnte.

Hat die Personalabteilung mit ihrer Aussage Recht oder habe ich doch einen Anspruch diese Tage auch nach meinem Betriebsurlaub zu nehmen.

Wäre für eine rechtliche Hilfe dankbar, mit der ich gegenüber der Personalabteilung eventuell argumentieren könnte.
3. August 2016 | 12:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu hinterfragen wäre in Ihrem Fall, wie der Betriebsurlaub definiert ist, ob es sich hier um einen gesetzlichen Urlaub orientiert oder ob es hier ein zusätzlicher Urlaub ist, der durch den Arbeitgeber gewährt wird.
Bei einem zusätzlichen Urlaub dürfte dieser dem Sonderurlaub überlagern, so dass kein Sonderurlaub gewährt wird.
Bei einem gesetzlichen Urlaub könnte man der Auffassung sein, dass ähnlich wie bei einer Krankheit in Verbindung mit § 616 BGB, der Sonderurlaub den gesetzlichen Urlaub überlagert und daher zumindest die Urlaubstage, in denen Sonderurlaub genommen wird, erneut genommen werden.
Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass, wenn Sie bereits Urlaub haben und ein Ereignis, für das Sonderurlaub gewährt werden kann oder ein Anspruch besteht in diesen Zeitraum fällt, der Sonderurlaub nicht separat beansprucht werden kann und auch eher keine Erstattung von Urlaubszeiten erfolgt, da Sie ja bereits Urlaub haben. Lediglich mit der vorgenannten Auffassung, da Sie sich innerhalb des Urlaubs hier gar nicht so erholen konnten, wenn es eben eine Art Erholungsurlaub ist, könnte man anderweitig argumentieren.
Ich tendiere allerdings dazu zu sagen, wie auch Teile der Rechtsprechung, dass Sonderurlaub dann nicht zu gewähren ist, weil bereits keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

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