3. August 2016
|
12:28
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu hinterfragen wäre in Ihrem Fall, wie der Betriebsurlaub definiert ist, ob es sich hier um einen gesetzlichen Urlaub orientiert oder ob es hier ein zusätzlicher Urlaub ist, der durch den Arbeitgeber gewährt wird.
Bei einem zusätzlichen Urlaub dürfte dieser dem Sonderurlaub überlagern, so dass kein Sonderurlaub gewährt wird.
Bei einem gesetzlichen Urlaub könnte man der Auffassung sein, dass ähnlich wie bei einer Krankheit in Verbindung mit § 616 BGB, der Sonderurlaub den gesetzlichen Urlaub überlagert und daher zumindest die Urlaubstage, in denen Sonderurlaub genommen wird, erneut genommen werden.
Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass, wenn Sie bereits Urlaub haben und ein Ereignis, für das Sonderurlaub gewährt werden kann oder ein Anspruch besteht in diesen Zeitraum fällt, der Sonderurlaub nicht separat beansprucht werden kann und auch eher keine Erstattung von Urlaubszeiten erfolgt, da Sie ja bereits Urlaub haben. Lediglich mit der vorgenannten Auffassung, da Sie sich innerhalb des Urlaubs hier gar nicht so erholen konnten, wenn es eben eine Art Erholungsurlaub ist, könnte man anderweitig argumentieren.
Ich tendiere allerdings dazu zu sagen, wie auch Teile der Rechtsprechung, dass Sonderurlaub dann nicht zu gewähren ist, weil bereits keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Joachim