Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich rate Ihnen dringend, dem Arbeitsamt schnellstmöglich mitzuteilen, dass die Krankenkasse bezahlt wurde, obwohl Sie den Gründungszuschuss erhielten. Gleichzeitig sollten Sie nachfragen, in welcher Höhe Sie die Beträge zurück erstatten müssen.
Dieses Vorgehen ist ratsam, da sich der Vorwurf des Betrugs beim jetzigen Sachverhalt nicht von ganz von der Hand weißen lässt. Schließlich haben Sie Leistungen erhalten von denen Sie wussten, dass Sie Ihnen nicht zustehen.
Falls Sie nichts sagen und das Arbeitsamt erst bei einer Überprüfung feststellt, dass Sie die Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten haben, würde dass die Annahme eins Betrugs noch verstärken. Deshalb sollten Sie von sich aus den Sachverhalt aufklären. Dies verringert die Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsamt das Vorliegen eines Betrugs untersucht.
Es ist auch davon auszugehen, dass das Arbeitsamt bei einer späteren Überprüfung merken wird, dass zu viele Leistungen geflossen sind.
Leider werden Sie die kompletten zuviel gezahlten Beträge zurückzahlen müssen, da Sie keinen Anspruch hierauf hatten. Wie lange der Anspruch Ihnen gegenüber geltend gemacht werden kann, kann hier leider nicht abschließend beurteilt werden, da es grundsätzlich auf den konkreten Bescheid ankommt und auf die Möglichkeit diesen Ihnen gegenüber zurückzunehmen. Hierbei kommt es auch darauf an, ob Ihnen Vorsatz bezüglich der unterlassenen Mitteilung vorgeworfen werden kann und ab wann das Arbeitsamt Kenntnis von dem vorliegenden Fehler hat. Man könnte hier lediglich dem Arbeitsamt entgegenhalten, dass es die ganze Zeit die Kenntnis von Ihrer Selbständigkeit aufgrund des Gründungszuschusses hatte.
Auch ist hiervon der strafrechtliche Vorwurf zu trennen, der unabhängig hiervon noch bestehen kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich rate Ihnen dringend, dem Arbeitsamt schnellstmöglich mitzuteilen, dass die Krankenkasse bezahlt wurde, obwohl Sie den Gründungszuschuss erhielten. Gleichzeitig sollten Sie nachfragen, in welcher Höhe Sie die Beträge zurück erstatten müssen.
Dieses Vorgehen ist ratsam, da sich der Vorwurf des Betrugs beim jetzigen Sachverhalt nicht von ganz von der Hand weißen lässt. Schließlich haben Sie Leistungen erhalten von denen Sie wussten, dass Sie Ihnen nicht zustehen.
Falls Sie nichts sagen und das Arbeitsamt erst bei einer Überprüfung feststellt, dass Sie die Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten haben, würde dass die Annahme eins Betrugs noch verstärken. Deshalb sollten Sie von sich aus den Sachverhalt aufklären. Dies verringert die Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsamt das Vorliegen eines Betrugs untersucht.
Es ist auch davon auszugehen, dass das Arbeitsamt bei einer späteren Überprüfung merken wird, dass zu viele Leistungen geflossen sind.
Leider werden Sie die kompletten zuviel gezahlten Beträge zurückzahlen müssen, da Sie keinen Anspruch hierauf hatten. Wie lange der Anspruch Ihnen gegenüber geltend gemacht werden kann, kann hier leider nicht abschließend beurteilt werden, da es grundsätzlich auf den konkreten Bescheid ankommt und auf die Möglichkeit diesen Ihnen gegenüber zurückzunehmen. Hierbei kommt es auch darauf an, ob Ihnen Vorsatz bezüglich der unterlassenen Mitteilung vorgeworfen werden kann und ab wann das Arbeitsamt Kenntnis von dem vorliegenden Fehler hat. Man könnte hier lediglich dem Arbeitsamt entgegenhalten, dass es die ganze Zeit die Kenntnis von Ihrer Selbständigkeit aufgrund des Gründungszuschusses hatte.
Auch ist hiervon der strafrechtliche Vorwurf zu trennen, der unabhängig hiervon noch bestehen kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)