Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich habe mir die Antwort des Kollegen von gestern durchgelesen. Sie enthält grundsätzlich die Antworten, die Ihre Fragen beantworten.
Allerdings denke ich, dass im Verständnis vom Begriff der Arbeitnehmerlizenz ein Missverständnis vorliegt. Der Kollege hatte richtigerweise § 1 AÜG zitiert, in dem die Erlaubpflicht für die Arbeitnehmerüberlassung normiert ist. Das bedeutet, die Arbeitnehmerüberlassungslizenz ist die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung. Im Ergebnis heißt es, eine natürliche Person kann als Einzelunternehmer ein Gewerbe anmelden, eine Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen und damit Arbeitnehmerüberlassung betreiben, indem sie an Dritte Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistung verleiht.
Ich glaube, Sie missverstehen den Begriff der Arbeitnehmerüberlassungslizenz. Das ist die Lizenz für denjenigen, der als Arbeitgeber Arbeitnehmer Dritten überlässt. Diejenige Person, die als Arbeitnehmer überlassen wird, benötigt eine solche Lizenz nicht.
Es gibt drei Personen einen Verleiher, einen Entleiher sowie den Arbeitnehmer, die rechtlich selbständig sein müssen, da sie ansonsten keine Rechten und Pflichten tragen können und wegen Rechtsidentität keine Arbeitnehmerüberlassung stattfinden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Frage jedoch ist ja welche Schritte sind notwendig damit ein Einzelunternehmer (momentan noch Freiberufler, möchte ein Gewerbe anmelden) für sich selbst die Arbeitnehmerüberlassungslizens (d.h. erwerbstätige Arbeitnehmerüberlassung) erhält.
Ich möchte ein Gewerbe anmelden und meine eigene Arbeitskraft verleihen. Kann ich mich dann niemals selbst entleihen und benötigte immer noch eine dritte Person d.h. eine andere Person die noch in meinem Einzelunternehmen arbeitet, die dann mit mir einen Dienstvertrag schliesst? Entschuldigung aber ich komme einfach nicht zu der Antwort die ich benötige.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Da § 1 AÜG vorsieht, dass ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) verliehen wird, ist erforderlich, dass Sie in diesem Fall als Arbeitnehmer qualifiziert werden. Sollten Sie bei und nach Beantragung der Arbeitnehmerüberlassungslizenz selbstständig sein, würden Sie keine solche Lizenz erhalten.
Einen Arbeitnehmer charakterisiert die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit zum Arbeitgeber. Diese Voraussetzungen könnte nur schwer erfüllt werden, wenn Sie Ihr eigener Chef wären und sich die Umfang und Art der Arbeitsleistung selbst vorgeben könnten.
Selbst wenn eine GmbH gegründet werden würde, die rechtlich ein anderes Rechtsubjekt wäre und auf diese Weise das Dreiecksverhältnis Arbeitnehmer, Entleiher und Verleiher hergestellt wird, dann wäre der Geschäftsführer grundsätzlich ein repräsentatives Organ der GmbH und kein Arbeitnehmer, der entliehen werden könnte. Wenn Sie als Geschäftsführer und Gesellschafter wesentlichen, mitbestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft haben, dann widerspricht dies dem Charakter eines Arbeitnehmers, so dass Sie auch keine Lizenz erhalten würden. Ein Entleiher kann immer nur einen Arbeitnehmer entleihen. Ein Arbeitnehmer setzt aber zwingend voraus, dass dieser auch einen Arbeitgeber hat, so dass stets drei voneinander rechtlich selbstständige Rechtspersönlichkeiten erforderlich sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt