19. April 2006
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21:21
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags zur Mitte des nächsten Monats nicht möglich. Auch wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaub gewährt - was er nicht muß, wenn die betriebliche Organisation dies zum jetztigen Zeitpunkt nicht zulässt - und Ihr letzter Arbeitstag mit dem Beginn der neuen Tätigkeit zusammenfallen würde, so endet Ihr Arbeitsvertrag gleichwohl erst zum 30. Juni, nämlich zum Quartalsende. Vor diesem Zeitpunkt werden Sie aber nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers eine neue Stelle antreten dürfen, da Sie bis zum 30.06. noch bei ihrem bisherigen Arbeitgeber angestellt sein werden - Urlaub und Überstunden ändern daran nichts.
Die Vertragsbeendigung zum 14. Mai werden Sie also nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag erreichen, auf den Sie aber keinen Anspruch haben, wenn sich Ihr Arbeitgeber ob der Kurzfristigkeit der Beendigung dagegen sträubt.
Ist er zu einer Aufhebung bereit, sollten Sie natürlich unbedingt darauf achten, daß Ihre Überstunden und Ihr Urlaub vergütet werden, sofern diese Stunden nicht mehr in Freizeit ausgeglichen werden können.
Im ungünstigsten Fall verweigert Ihr Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung. Dann sollten Sie rechtzeitig zum Quartalsende kündigen. Ob Ihr Arbeitgeber Ihnen dann Urlaub bewilligt, wird davon abhängen, daß keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (Urlaub von Kollegen, Auftragslage etc) und Sie nicht entbehrlich sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht