18. Januar 2019
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11:59
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
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E-Mail: orth@kanzleiarbeitsrecht.org
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt einen sehr wichtigen Grundsatz, der erstmal natürlich generell zu beachten ist und der heißt schlicht, Vertrag ist Vertrag.
Wenn ihr Arbeitgeber Ihnen also 34 Tage Urlaub vertraglich gewährt ohne Einschränkungen , wovon 24 Tage dann nach der Interpretation des Vertrages gesetzlicher Urlaub wären, dann hat er ihnen die zusätzlich vertraglich versprochenen 10 Tage vertraglichen Urlaub grundsätzlich auch zu gewähren.
Das hat nichts mit Freiwilligkeit zu tun. Das ist mal etwas drastischer ausgedrückt, Blödsinn. Ich nehme an, derjenige, der Ihnen das weiß machen wollte, hat entweder keine Ahnung der Wirkung vertraglicher Vereinbarungen und/oder hat den Unterschied zwischen gesetzlichem und vertraglichem! Urlaub nicht verstanden oder er will Sie für dumm verkaufen.
Wenn ihr Arbeitgeber bereut ihnen mehr als den gesetzlichen Urlaub vertraglich gewährt zu haben, dann müsste er den Vertrag in diesem Punkt kündigen und das mit betrieblichen Erfordernissen begründen. Die Wirksamkeit der Kürzung wäre aber dann zudem vor dem Arbeitsgericht zu prüfen und da käme man auch kaum durch.
Der Arbeitgeber kann vertraglich bestimmen, dass der Urlaub bis zum Jahresende genommen wird. So weit ist das in Ordnung. Es wäre mit Treu und Glauben aber nicht vereinbar, wenn der vertragliche Teil des Urlaubs verfallen würde, wenn sie nichts dafür können, dass er bis eben zum Jahresende nicht genommen werden konnte. Gerade deshalb gibt es ja diese Klausel zum 31.03. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dies nur für den gesetzlichen Teil gelten soll in ihrem Vertrag auch.
Wenn Ihnen also nachweislich aus betrieblichen Gründen kein Urlaub bis zum 31.12.18 gewährt werden konnte, haben Sie Anspruch, auch auf den vertraglichen Anteil.
Der gesamte Urlaubsanspruch 2018 muss noch nachgewährt werden bis 31.03.19. Wenn es betrieblich nicht anders geht, auch noch für einen Zeitraum nach dem 31.03.19.
Der gesetzliche Teil, der nicht genommen werden konnte, verfällt noch nicht einmal am 31.03.19, wenn ihr Arbeitgeber Sie bis dahin nicht auffordert, diesen Urlaub zu nehmen, er das also aussitzen will und sie keinen Antrag gestellt haben.
Die Probezeit spielt übrigens keine Rolle hier. Urlaubsanspruch, den man in der Probezeit erwirbt, kann man auch in der Probezeit beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.